§ 1 HKO – Rechtsstellung der Landkreise

(1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. Sie verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.

(2) Das Gebiet des Landkreises bildet zugleich den Bezirk der unteren Behörde der Landesverwaltung.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 238).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.04.2005 Aktuell GVBl. 2005, S. 238
    Streichung des Wortes „allgemeinen“ in Abs. 2 durch Gesetz vom 21.03.2005.
    Änderungen gegenüber der nicht in Kraft getretenen Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Die Landkreise sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. Sie verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung.

    (2) Das Gebiet des Landkreises bildet zugleich den Bezirk der unteren Behörde der allgemeinen Landesverwaltung.

  • Fassung zum 01.04.2005 Nicht in Kraft getreten GVBl. 2005, S. 184

    Mit Wirkung für denselben Tag wurde eine spätere Fassung verkündet; die hier dargestellte Fassung ist deshalb nicht in Kraft getreten.

    Neufassung (Erstverkündung).