§ 13 HKO – Gebietsbestand

Das Kreisgebiet besteht aus den Gemeinden und aus den gemeindefreien Grundstücken, die nach geltendem Recht zum Landkreis gehören.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 795).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 24.12.2011 Aktuell GVBl. 2011, S. 795
    Umformulierungen durch Gesetz vom 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    Das Kreisgebiet besteht aus dem Gebiet derden Gemeinden und aus den gemeindefreien Grundstücken, die bei In-Kraft- Tretennach diesesgeltendem GesetzesRecht zum Landkreis gehören.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 186
    Neufassung (Erstverkündung).