§ 9 HKO – Vermögen und Einkünfte
Der Landkreis hat sein Vermögen und seine Einkünfte so zu verwalten, dass die Kreisfinanzen gesund bleiben. Auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kreisangehörigen und Gemeinden ist Rücksicht zu nehmen.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 185).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.04.2005 Aktuell GVBl. 2005, S. 185Neufassung (Erstverkündung).