§ 11 HGO – Aufsicht
Die Aufsicht des Staates schützt die Gemeinden in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBL. 2005, S. 145).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.04.2005 aktuell GVBL. 2005, S. 145Neufassung (Erstverkündung).