§ 124 HGO – Veräußerung von wirtschaftlichen Unternehmen, Einrichtungen und Beteiligungen
(1) Die teilweise oder vollständige Veräußerung einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder eines wirtschaftlichen Unternehmens sowie andere Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde ihren Einfluss verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Einrichtungen im Sinne des § 121 Abs. 2.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Gesellschaft, an der Gemeinden und Gemeindeverbände mit mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, Veräußerungen sowie andere Rechtsgeschäfte im Sinne des Abs. 1 vornehmen will.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 792).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 24.12.2011 aktuell GVBl. 2011, S. 792Änderung in Abs. 2, wonach Beteiligungen von mehr als 50 Prozent Beteiligung unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, erfolgt durch Gesetz vom 16.12.2011.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Die teilweise oder vollständige Veräußerung einer Beteiligung an einer Gesellschaft oder eines wirtschaftlichen Unternehmens sowie andere Rechtsgeschäfte, durch welche die Gemeinde ihren Einfluss verliert oder vermindert, sind nur zulässig, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Einrichtungen im Sinne des § 121 Abs. 2.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, wenn eine Gesellschaft, an der Gemeinden und Gemeindeverbände mit mehr als 50
vonProzentHundertunmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, Veräußerungen sowie andere Rechtsgeschäfte im Sinne des Abs. 1 vornehmen will. -
Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 176Neufassung (Erstverkündung).