§ 13 HGO – Bezeichnungen
(1) Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zusteht. Die Landesregierung kann die Bezeichnung Stadt an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen.
(2) Die Gemeinden können auch andere Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen. Der Minister des Innern kann nach Anhörung der Gemeinde derartige Bezeichnungen verleihen oder ändern. Er kann nach Anhörung der Gemeinde eine nicht mehr zutreffende Bezeichnung nach Satz 2 entziehen.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 4).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 12.02.2026 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 4Neuer dritter Satz in Abs. 2 eingefügt durch Gesetz vom 05.02.2026.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach dem bisherigen Recht zusteht. Die Landesregierung kann die Bezeichnung Stadt an Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen.
(2) Die Gemeinden können auch andere Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen. Der Minister des Innern kann nach Anhörung der Gemeinde derartige Bezeichnungen verleihen oder ändern. Er kann nach Anhörung der Gemeinde eine nicht mehr zutreffende Bezeichnung nach Satz 2 entziehen.
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Fassung vom 01.04.2005 galt bis 11.02.2026 GVBl. 2005, S. 145Neufassung (Erstverkündung).