§ 139 HGO – Anweisungen

Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde die Gemeinde anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu veranlassen.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 179).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.04.2005 Aktuell GVBl. 2005, S. 179
    Neufassung (Erstverkündung).