§ 26a HGO – Anzeigepflicht

Die Mitglieder eines Organs der Gemeinde sind verpflichtet, die Mitgliedschaft oder eine entgeltliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung, Gesellschaft, Genossenschaft oder in einem Verband einmal jährlich dem Vorsitzenden des Organs anzuzeigen, dem sie angehören. Der Vorsitzende leitet eine Zusammenstellung der Anzeigen dem Finanzausschuss zur Unterrichtung zu. Das Nähere des Verfahrens kann in der Geschäftsordnung geregelt werden.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 148).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.04.2005 aktuell GVBl. 2005, S. 148
    Neufassung (Erstverkündung).