§ 49 HGO – Zusammensetzung und Bezeichnung
Die Gemeindevertretung besteht aus den Gemeindevertretern. In den Städten führen die Gemeindevertreter die Bezeichnung Stadtverordneter und der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Bezeichnung Stadtverordnetenvorsteher
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 153 f.).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.04.2005 aktuell GVBl. 2005, S. 153 f.Erstfassung (Erstverkündung).