§ 14 HKO – Grenzänderung

(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können die Grenzen der Landkreise geändert werden. Die beteiligten Landkreise und Gemeinden sind vorher zu hören.

(2) Die Auflösung und Neubildung eines Landkreises sowie die Änderung der Grenzen eines Landkreises infolge Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden bedürfen eines Gesetzes.

(3) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Kreisgrenzen. Bei der Neubildung einer Gemeinde durch Vereinbarung mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde, zu welchem Landkreis die neugebildete Gemeinde gehört.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 795).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 24.12.2011 Aktuell GVBl. 2011, S. 795
    Zahlreiche Änderungen inkl. Aufhebung des bisherigen Abs. 3 durch Gesetz vom 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können die Grenzen der Landkreise geändert werden. Die beteiligten Landkreise und Gemeinden sind vorher zu hören.

    (2) Sind die beteiligten Landkreise und Gemeinden einverstanden, kann die Landesregierung die Grenzänderung aussprechen und den Tag der Rechtswirksamkeit bestimmen. In Fällen von geringer Bedeutung kann die Aufsichtsbehörde die Änderung der Kreisgrenzen aussprechen; geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als drei vom Hundert des Gebiets des abgebenden Landkreises und nicht mehr als insgesamt 200 Kreisangehörige erfasst.

    (3) Ist ein Landkreis oder eine Gemeinde mit der Grenzänderung nicht einverstanden, bedarf es eines Gesetzes.

    (4) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Kreisgrenzen.

    (2) Die Auflösung und Neubildung eines Landkreises sowie die Änderung der Grenzen eines Landkreises infolge Eingliederung oder Ausgliederung von Gemeinden bedürfen eines Gesetzes.

    (3) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Kreisgrenzen. Bei der Neubildung einer Gemeinde durch Vereinbarung mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde, durch die das Gebiet von Landkreisen betroffen wird, bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde, zu welchem Landkreis die neugebildete Gemeinde gehört.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 186
    Neufassung (Erstverkündung).