§ 4c HKO – Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Zur Berücksichtigung der besonderen Belange soll der Landkreis geeignete Verfahren entwickeln, hierzu können Gremien eingerichtet werden.

(2) Soweit geeignete Verfahren gem. Abs. 1 entwickelt wurden, können Kindern und Jugendlichen in den Organen des Landkreises und seiner Ausschüsse Antrags-, Anhörungs-, Vor-schlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden.

(3) Der Landkreis regelt per Satzung die nähere Ausgestaltung der Kinder- und Jugendbeteiligung.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 10).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 05.04.2025 Aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 10
    Neufassung durch Gesetz vom 01.04.2025.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. HierzuZur sollBerücksichtigung der Landkreis über die in diesem Gesetzbesonderen vorgeseheneBelange Beteiligungsoll der Kreisangehörigen hinausLandkreis geeignete Verfahren entwickelnentwickeln, undhierzu durchführen.können Gremien eingerichtet werden.

    (2) Soweit geeignete Verfahren gem. Abs. 1 entwickelt wurden, können Kindern und Jugendlichen in den Organen des Landkreises und seiner Ausschüsse Antrags-, Anhörungs-, Vor-schlags- und Redemöglichkeiten eingeräumt werden.

    (3) Der Landkreis regelt per Satzung die nähere Ausgestaltung der Kinder- und Jugendbeteiligung.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2005, S. 184
    Neufassung (Erstverkündung).