§ 7 HKO – Kreisangehörige

Kreisangehöriger ist, wer im Kreisgebiet seinen Wohnsitz hat.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 185).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.04.2005 Aktuell GVBl. 2005, S. 185
    Neufassung (Erstverkündung).