Einwohner

§ 8 Hessische Gemeindeordnung regelt den Status von Einwohnern und Bürgern einer Gemeinde. Einwohner ist, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Alter oder Geschäftsfähigkeit. Der Status gewährt bestimmte Rechte, etwa die Nutzung öffentlicher Einrichtungen. Gleichzeitig gehen damit Pflichten einher. Außerdem ist der Einwohner- vom weitergehenden Bürgerstatus zu unterscheiden, der zusätzlich die Wahlberechtigung voraussetzt.

1. Definition

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Einwohner einer Gemeinde sind gemäß § 8 Abs. 1 Hessische Gemeindeordnung (HGO) alle Personen, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Für die Bestimmung des Wohnsitzes ist der öffentlich-rechtliche Wohnsitzbegriff zu verwenden, wonach auf den äußeren Tatbestand abzustellen ist.[1] Es muss demzufolge eine Wohnung vorhanden sein, in der sich jemand ständig oder auch nur vorübergehend mit Bleibewillen aufhält.[2] Dieser Bleibewille muss dabei durch die äußeren Umstände objektiv erkennbar sein.[3] Ferner ist es keine Voraussetzung, dass der Aufenthalt in der Gemeinde dauerhaft sein muss. Ebenso wird weder auf die (zivilrechtliche) Willens- und Geschäftsfähigkeit abgestellt noch muss der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gegeben sein. Minderjährige, Ausländer und Staatenlose können folglich Einwohner einer Gemeinde sein.[4] Es ist zudem möglich, den Status des Einwohners in mehreren Gemeinden zu besitzen.[5]
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Ebenso verhält sich der Status eines Kreisangehörigen nach § 7 Hessische Landkreisordnung (HKO). Die Definition ist an jene des Einwohners aus § 8 HGO angepasst. So muss jemand einen Wohnsitz im Kreisgebiet haben, sich dort ständig oder nur vorübergehend aufhalten sowie die objektive Absicht erkennen lassen, einen Bleibewillen zu haben. Auch ein Kreisangehöriger ist nicht auf einen Landkreis beschränkt, sondern kann Kreisangehöriger in mehreren Landkreisen sein.[6]

2. Rechte und Pflichten

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Der Status des Einwohners einer Gemeinde gewährt Rechte genauso wie er Pflichten auferlegt.
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Zu den Rechten gehört vorrangig der in § 20 Abs. 1 HGO normierte Anspruch, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde im Rahmen der bestehenden Vorschriften zu nutzen. Hierzu gehören etwa der Bauhof, Kindergärten oder Bibliotheken der Gemeinde.
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Außerdem sind Einwohner nur durch eine besondere Zulassung gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 HGO berechtigt, an Bürgerversammlungen teilzunehmen. Die Bürgerversammlung ist vorrangig an die wahlberechtigten Einwohner, also die Bürger, gerichtet.
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Sofern ausländische Einwohner nicht grundsätzlich wahlberechtigt sind, haben sie trotzdem für die Wahl zum Ausländerbeirat eine Wahlberechtigung. Hierfür müssen sie das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben (§ 86 Abs. 2 HGO). Diese Regelung gilt für das aktive sowie für das passive Wahlrecht.[7] Auch Staatenlose fallen hierunter.[8]
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Im Umkehrschluss zu dem Recht der Benutzung der öffentlichen Einrichtungen einer Gemeinde wird den Einwohnern die Pflicht in § 20 Abs. 1 HGO auferlegt, die Gemeindelasten zu tragen. Hierzu zählen vor allem die im Hessischen Kommunalabgabengesetz (KAG) niedergeschriebenen Geldleistungen.[9] Dazu zählen etwa Verwaltungsgebühren, Gebühren für die Müllentsorgung oder die Grundsteuer. Aber auch Gemeindedienste bzw. persönliche Dienste nach § 22 HGO zur Erfüllung dringlicher öffentlicher Aufgaben fallen hierunter.[10]
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Außerdem sind die Einwohner zur Beachtung des Ortsrechts (§ 5 HGO) verpflichtet.[11]

3. Abgrenzung zum Bürger

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Einwohner und Bürger nach § 8 HGO sind voneinander abzugrenzen. Der wesentliche Unterschied ist, dass Bürger wahlberechtigt sind, während Einwohner dies nicht sind. Bürger sind demzufolge wahlberechtigte Einwohner einer Kommune (§ 8 Abs. 2 HGO). Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 30 Abs. 1 HGO, wonach man Deutscher im Sinne des Art. 116 GG oder alternativ Unionsbürger sein muss, sowie das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Wochen in der Gemeinde seinen Wohnsitz haben muss. Während eine Person Einwohner in mehreren Gemeinden sein kann, kann sie Bürger in nur einer Gemeinde sein, also in der Gemeinde mit dem Hauptwohnsitz (§ 30 Abs. 1 Satz 2 HGO). Dieser Hauptwohnsitz richtet sich gemäß § 22 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) nach dem vorwiegend genutzten Wohnsitz. Verliert ein Bürger sein Wahlrecht, ist er lediglich noch Einwohner einer Gemeinde.[12]
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Der Bürger hat im Unterschied zum Einwohner das Recht, an Bürgerversammlungen (§ 8a HGO) teilzunehmen sowie sich an Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 8b HGO) zu beteiligen. Lediglich für besonders zugelassene Einwohner gibt es eine Ausnahme, um an Bürgerversammlungen teilnehmen zu können. Außerdem können Bürger entsprechend ihres Wahlrechts die Gemeindevertretung, den Ortsbeirat sowie nach §§ 39, 76 Abs. 4 HGO den Bürgermeister wählen bzw. letzteren auch abwählen. Entsprechendes gilt für den Kreistag und den Landrat. Neben dem vorgenannten aktiven Wahlrecht haben die Bürger gemäß § 32 HGO das passive Wahlrecht, um sich bei kommunalen Wahlen wählen zu lassen.
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Andererseits haben Bürger im Unterschied zu Einwohnern die Pflicht zur Übernahme eines Ehrenamts, wenn dies unter Beachtung der Voraussetzungen nach § 21 HGO angeordnet wird und keine Ablehnungsgründe nach § 23 HGO gegeben sind. Dies lässt sich jedoch nicht auf ein Mandat in der Gemeindevertretung oder im Ortsbeirat übertragen. Hier besteht keine Verpflichtung zur Annahme eines solchen Mandats.[13]