Art. 138 HVerf

Die Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte als Leiter der Gemeinden oder Gemeindeverbände werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 1991, S. 101).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 28.03.1991 aktuell GVBl. 1991, S. 101
    Norm neu gefasst durch Gesetz vom 20.03.1991.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    Die hauptamtlichen Leiter der Gemeinden und Gemeindeverbände werden in schriftlicher und geheimer Abstimmung von den gewählten Vertretern gewählt. Die Dauer der Wahlzeit wird gesetzlich geregelt.

    Die Oberbürgermeister, Bürgermeister und Landräte als Leiter der Gemeinden oder Gemeindeverbände werden von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

  • Fassung vom 01.12.1946 galt bis 27.03.1991 GVBl. 1946, S. 238
    Erstfassung (Erstverkündung).