§ 1 KomBetG – Ziel
Zur Wahrung der kommunalen Interessen im Sinne einer gesamtstaatlichen Verantwortung sind die Gemeinden und Gemeindeverbände an der Landesgesetzgebung zu beteiligen.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 5).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 05.01.2000 Aktuell GVBl. 2005, S. 5Erstfassung (Erstverkündung).