§ 2 KomBetG – Beteiligung durch die Landesregierung

(1) Die Landesregierung leitet den Kommunalen Spitzenverbänden Entwürfe von Gesetzen, durch die Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden, möglichst frühzeitig zur Stellungnahme zu.

(2) Dabei sind die Kosten der Ausführung des beabsichtigten Gesetzes, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden voraussichtlich entstehen werden, ausdrücklich auszuweisen.

(3) Die Anhörung erfolgt in der Regel unter Einräumung einer Frist von mindestens zwei Monaten.

(4) Bringt die Landesregierung den Gesetzentwurf in den Landtag ein, ist in der Vorlage der wesentliche Inhalt der Stellungnahme der Kommunalen Spitzenverbände wiederzugeben; soweit die Anregungen und Bedenken keine Berücksichtigung finden, ist dies im Einzelnen darzustellen und zu begründen.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 5).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 05.01.2000 Aktuell GVBl. 2005, S. 5
    Erstfassung (Erstverkündung).