Der „Bau-Turbo“ und die kommunale Zuständigkeit
§ 36a BauGB greift in die kommunale Planungshoheit ein. Warum die Gemeindevertretung über den „Bau-Turbo“ entscheidet – und wann der Vorstand zuständig ist.
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§ 36a BauGB greift in die kommunale Planungshoheit ein. Warum die Gemeindevertretung über den „Bau-Turbo“ entscheidet – und wann der Vorstand zuständig ist.
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