§ 126 HGO – Beteiligung an einer anderen privatrechtlichen Vereinigung
Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, der §§ 124 und 125 gelten auch für andere Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts. Für die Mitgliedschaft in kommunalen Interessenverbänden gelten nur die Vorschriften des § 125.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005. S, . 176).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.01.2005 aktuell GVBl. 2005. S, . 176Neufassung (Erstverkündung).