§ 137 HGO – Unterrichtung
Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Sie kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse, des Gemeindevorstands und des Ortsbeirats teilnehmen; sie kann auch verlangen, dass diese Organe und Hilfsorgane zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 223).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.04.2005 Aktuell GVBl. 2005, S. 223Streichung der Wörter „mündliche und schriftliche“ in Satz 1 durch Gesetz vom 21.03.2005.
Änderungen gegenüber der nicht in Kraft getretenen Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichenDie Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten; sie kann an Ort und Stelle prüfen und besichtigen,
mündliche und schriftlicheBerichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen. Sie kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse, des Gemeindevorstands und des Ortsbeirats teilnehmen; sie kann auch verlangen, dass diese Organe und Hilfsorgane zur Behandlung einer bestimmten Angelegenheit einberufen werden. -
Fassung zum 01.04.2005 Nicht in Kraft getreten GVBl. 2005, S. 178 f.
Mit Wirkung für denselben Tag wurde eine spätere Fassung verkündet; die hier dargestellte Fassung ist deshalb nicht in Kraft getreten.
Neufassung (Erstverkündung).