Landrat

Der Landrat ist als kommunaler Wahlbeamter der Leiter der Kreisverwaltung. Er organisiert ihren Ablauf und Aufbau. Er übt eine Doppelfunktion aus: als Leiter der Landkreisverwaltung und zugleich als staatliche Verwaltungsbehörde der Landesverwaltung.

1. Grundsätzliches

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Der Landrat ist das Pendant zum Bürgermeister in den Landkreisen. Seine Aufgaben sind geregelt in § 44 Hessische Landkreisordnung (HKO). Er bereitet die Beschlüsse des Kreisausschusses vor und führt sie aus, soweit nicht Kreisbeigeordnete damit beauftragt sind. Er leitet und beaufsichtigt die Kreisverwaltung; ihm obliegt das Dezernatsverteilungsrecht. Der Landrat leitet die Sitzungen des Kreisausschusses und ist ihr Sprecher. Verletzt ein Beschluss des Kreistags oder Kreisausschusses das Recht, so hat ihm der Landrat zu widersprechen (§§ 34, 47 HKO).

1.1. Pflichten als Beamter auf Zeit

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Als Beamter auf Zeit (Wahlbeamter) unterliegt der Landrat den beamtenrechtlichen Regelungen.

1.1.1. Verfassungstreue

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So gilt für ihn die Verfassungstreuepflicht. Er muss jederzeit Gewähr dafür bieten, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Beamtenstatusgesetz).

1.1.2. Eingeschränkte Neutralitätspflicht

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Der Neutralitätspflicht unterliegt der Landrat nur eingeschränkt. Grundsätzlich verlangt diese Pflicht, sich parteipolitisch neutral zu verhalten und in amtlicher Tätigkeit nicht für eine Partei zu werben, sei es direkt oder versteckt.[1] Allerdings ist sein Amt davon geprägt, eigene politische Ziele zu formulieren und sich kommunalpolitisch zu äußern.[2] Im Besonderen darf er Missstände in seinem Landkreis anprangern, Lösungen vorschlagen, verfassungsrechtlich sanktionierte Wertungen verteidigen und/oder an diese appellieren, solange er rational und sachlich bleibt.[3] In der „heißen Phase“ eines Wahlkampfes, zirka sechs Wochen vor dem Wahltermin, sollte der Landrat jedoch parteipolitisch absolute Zurückhaltung üben.

1.1.3. Allgemeine Wohlverhaltenspflicht

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Außerdem unterliegt der Landrat der Allgemeinen Wohlverhaltenspflicht; ein Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten, die nicht speziell in den Beamtengesetzen regelt sind.[4] Daher ist das Feld möglicher Pflichtverstöße sehr groß;[5] dazu zählen etwa Gesetzesverstöße.[6] Betroffen sein kann prinzipiell auch das Verhalten im privaten Umfeld.

1.1.4. Konsequenzen bei Pflichtverletzungen

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Verletzt der Landrat seine Pflichten als Beamter oder seine allgemeinen Dienstpflichten, kann gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden.

1.2. Stellvertretung

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Ist der Landrat an seiner Amtsausübung gehindert, etwa wegen Krankheit oder Urlaub, übernimmt als allgemeiner Vertreter in dieser Zeit der Erste Kreisbeigeordnete die Amtsgeschäfte (§ 44 Abs. 2 HKO).

2. Wahl des Landrats

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Gewählt wird er alle sechs Jahre (§ 37 Abs. 3 HKO) direkt von den Bürgern in seinem Landkreis. Zur Wahl treten Einzelbewerber an. Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben (§ 37 Abs. 2 HKO). Maßgeblich für das Verfahren ist das Kommunalwahlrecht.

3. Ausscheiden des Landrats

3.1. Erzwungene Abwahl

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Der amtierende Landrat kann wieder abgewählt werden. Infolge seiner hohen Legitimation durch die Direktwahl können allein die Bürger diese Entscheidung treffen. Initiiert wird die Abwahl allerdings durch den Kreistag (§ 49 Abs. 4 HKO). Notwendig ist dafür ein Antrag von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Mitglieder des Kreistags. Zur eindeutigen Dokumentation dieses Quorums empfiehlt es sich, dass sämtliche antragstellenden Kreistagsabgeordneten den Antrag eigenhändig unterzeichnen. Der Antrag gilt als beschlossen, wenn ihm mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl des Kreistags zustimmen. Gegen diesen Beschluss steht dem Landrat kein Widerspruchsrecht zu.
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Erklärt er binnen einer Woche nach dem Beschluss schriftlich gegenüber dem Kreistagsvorsitzenden, auf eine Entscheidung durch die Bürger zu verzichten, so scheidet er mit Ablauf des Tages seiner Erklärung aus dem Amt. Andernfalls kommt es zu einer Abstimmung der Bürger im gesamten Landkreis. Damit das Abwahlverfahren erfolgreich ist, muss sich nicht nur die einfache Mehrheit für die Abwahl aussprechen. Gleichzeitig muss diese Mehrheit mindestens 30 Prozent der wahlberechtigten Bürger ausmachen. Er ist mit Ablauf des Tages abgewählt, an dem der Wahlausschuss dies feststellt. Seine Amtsgeschäfte werden bis zur Wahl eines neuen Landrats vom Ersten Kreisbeigeordneten wahrgenommen.

3.2. Freiwilliges Ausscheiden

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Fehlt dem Landrat das für die weitere Amtsführung erforderliche Vertrauen, kann er schriftlich beim Kreistagsvorsitzenden die Versetzung in den Ruhestand beantragen.

4. Der Landrat als Behörde der Landesverwaltung

4.1. Doppelfunktion als kommunaler und staatlicher Amtswalter

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Neben seiner Funktion als Verwaltungsleiter nimmt der Landrat die Aufgabe als untere staatliche Verwaltungsbehörde[7] der Landesverwaltung wahr (§ 55 HKO). In dieser Tätigkeit hat er die Grundsätze und Richtlinien der Landesregierung zu beachten. Dafür verwendet er den Briefkopf und das Dienstsiegel des Landes Hessen.[8] Somit befindet sich der Landrat in einer Doppelfunktion als kommunaler und staatlicher Amtswalter auf Kreisebene,[9] mit der Gefahr einer Interessenskollision[10] zwischen seinem Landkreis und dem Land Hessen.

4.2. Aufgabe als Kommunal- und Fachaufsicht

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Wesentlicher Bestandteil seiner Funktion als Behörde der Landesverwaltung ist die Kommunal- und Fachaufsicht der kreisangehörigen Gemeinden und der Zweckverbände im Landkreis. Nicht umfasst von seiner Aufsichtsfunktion sind die Sonderstatusstädte; für sie sind die Regierungspräsidien zuständig.
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Nach § 135 Hessische Gemeindeordnung (HGO) ist es Aufgabe der Aufsicht, zu überwachen, ob die Gemeinden im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden. Außerdem kontrolliert der Landrat, ob die Gemeinden die staatlichen Weisungen (§ 4 HGO) befolgen. Um seine Rechte wahrzunehmen, kann er sich jederzeit durch die Gemeinden unterrichten lassen, an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, Berichte anfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen (§ 137 HGO). Nach §§ 138 ff. HGO stehen dem Landrat zahlreiche Möglichkeiten zur Verfügung, um auf Pflichtverstöße zu reagieren.
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Der Landrat kann im Wege seines Dezernatsverteilungsrechts die Aufsichtsfunktion einem Kreisbeigeordneten übertragen. Dieser agiert als eine weitere Führungsebene zwischen dem Landrat als geborenem Behördenleiter und den Beschäftigten. Der Landrat kann diese Aufgabenübertragung jederzeit rückgängig machen.[11] Außerdem ist der Beigeordnete dem Landrat gegenüber in Aufsichtsangelegenheiten gemäß § 55 Abs. 6 Satz 6 HKO verantwortlich.

4.3. Informationsgebot gegenüber dem Kreisausschuss

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Obwohl der Landrat als staatlicher Amtswalter nur gegenüber dem Land rechenschaftspflichtig ist, soll er den Kreisausschuss über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichten (§ 55 Abs. 4 HKO). Gleichermaßen soll der Landrat den Kreisausschuss vor wichtigen Entscheidungen hören, die er als Kommunal- und Fachaufsicht trifft.
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Als Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kommen vor allem Tätigkeiten in der Schnittstelle zwischen staatlicher und kommunaler Ebene infrage, etwa im Bereich der Krisenvorsorge.[12] Wichtige Entscheidungen der Kommunal- und Fachaufsicht sind solche, die politische Auswirkungen auf den Kreis haben – zum Beispiel die Wahl der Aufsichtsmittel (§§ 138 ff. HGO) oder die Versagung der Kreditgenehmigung für eine Gemeinde (§ 103 Abs. 2 HGO).[13]

4.4. Einberufung der Bürgermeisterdienstversammlung

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Alle Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinden sind anlassbezogen[14] durch den Landrat zu Dienstversammlungen einzuberufen (§ 55 Abs. 5 HKO). Die zu besprechenden Themen sind nicht auf aufsichtsrechtliche Inhalte beschränkt. Vielmehr kommen alle Aufgaben infrage, die der Koordination dienen, etwa im Brandschutz oder der Jugendhilfe.[15]