§ 141a HGO – Auflösung der Gemeindevertretung

(1) Die Aufsichtsbehörde hat eine Gemeindevertretung aufzulösen, wenn diese dauernd beschlussunfähig ist.

(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann eine Gemeindevertretung auflösen, wenn eine ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben der Gemeinde auf andere Weise nicht gesichert werden kann.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 179).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.04.2005 Aktuell GVBl. 2005, S. 179
    Erstfassung (Erstverkündung).