§ 141b HGO – Selbsteintritt der höheren Aufsichtsbehörde
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 179).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.04.2005 Aktuell GVBl. 2005, S. 179Erstfassung (Erstverkündung).