§ 146 HGO – Insolvenz
Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde ist unzulässig.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 180).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.04.2005 Aktuell GVBl. 2005, S. 180Neufassung (Erstverkündung).