§ 145 HGO – Schutzvorschrift

Andere Behörden und Stellen als die Aufsichtsbehörden (§ 136) können sich im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde über Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten, an Ort und Stelle prüfen und besichtigen sowie Berichte anfordern, soweit ihnen nach besonderer gesetzlicher Vorschrift ein solches Recht zusteht. Im Übrigen sind sie zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 137 bis 141a nicht befugt.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 179).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.04.2005 Aktuell GVBl. 2005, S. 179
    Neufassung (Erstverkündung).