§ 149 HGO – Übergangsvorschrift
Für ein Bürgerbegehren, das vor dem 1. Januar 2016 eingereicht worden ist, und einen Bürgerentscheid, dessen Abstimmungstag vor dem 1. Januar 2016 öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 8b in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2015, S. 620).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.01.2016 Aktuell GVBl. 2015, S. 620Neufassung inklusiver neuer amtlicher Überschrift durch Gesetz vom 20.12.2015.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichenFür ein Bürgerbegehren, das vor dem 1. Januar 2016 eingereicht worden ist, und einen Bürgerentscheid, dessen Abstimmungstag vor dem 1. Januar 2016 öffentlich bekannt gemacht worden ist, gilt § 8b in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung.
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Fassung vom 01.04.2005 galt bis 31.12.2015 GVBl. 2005, S. 238Aufhebung der Vorschrift durch Gesetz vom 21.03.2005.
Änderungen gegenüber der nicht in Kraft getretenen Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Bis zum Erlass neuer Vorschriften sind die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Angelegenheiten nach den bisherigen Bestimmungen durchzuführen; jedoch sind hinsichtlich der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Gemeindevertretung und Gemeindevorstand die Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten.(2) Die zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Angelegenheiten werden unbeschadet der Vorschrift des Abs. 1 auch dann vom Gemeindevorstand wahrgenommen, wenn sie nach den bisherigen Vorschriften dem Bürgermeister übertragen waren; die Regelung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bleibt unberührt. -
Fassung zum 01.04.2005 Nicht in Kraft getreten GVBl. 2005, S. 180 f.
Mit Wirkung für denselben Tag wurde eine spätere Fassung verkündet; die hier dargestellte Fassung ist deshalb nicht in Kraft getreten.
Neufassung (Erstverkündung).