§ 15 HGO – Gebietsbestand

(1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören (Gemarkung). Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(2) Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Aus besonderen Gründen kann der Minister des Innern jedoch zulassen, dass Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke). Der Minister des Innern regelt die Verwaltung der gemeindefreien Grundstücke durch Verordnung.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 786).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 24.12.2011 aktuell GVBl. 2011, S. 786
    Änderung des zweiten Absatzes durch Gesetz vom 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören (Gemarkung). Grenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde.

    (2) Jedes Grundstück musssoll zu einer Gemeinde gehören. Der MinisterAus desbesonderen InnernGründen kann jedoch,der wennMinister besonderedes GründeInnern vorliegen,jedoch zulassen, dass Grundstücke außerhalb einer Gemeinde verbleiben (gemeindefreie Grundstücke). Neue gemeindefreie Grundstücke dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 gebildet werden. Der Minister des Innern regelt die Verwaltung der gemeindefreien Grundstücke durch Verordnung.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 145 f.
    Neufassung (Erstverkündung).