§ 16 HGO – Gebietsänderungen
(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeindegrenzen geändert, Gemeinden aufgelöst oder neu gebildet werden. Die beteiligten Gemeinden und Landkreise sind vorher zu hören.
(2) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Kreisgrenzen.
(3) Gemeindegrenzen können freiwillig durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde geändert werden. Die Vereinbarung muss von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen; das gilt nicht in Fällen von geringer Bedeutung (§ 17 Abs. 2 Satz 3). Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn über die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder die Neubildung einer Gemeinde durch Vereinigung von Gemeinden ein Bürgerentscheid (§ 8b) durchgeführt wird. Die Wahl des Bürgermeisters kann bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht. Die von der Gebietsänderung betroffenen hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten der bisherigen Gemeinden haben für den Rest ihrer Amtszeit Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete unter Beibehaltung ihrer bisherigen Besoldung in der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde.
(4) Gegen den Willen der beteiligten Gemeinden können Gemeindegrenzen nur durch Gesetz geändert werden. Das Gleiche gilt für die Neubildung einer Gemeinde aus Teilen einer oder mehrerer Gemeinden.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2020, S. 318).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 16.05.2020 aktuell GVBl. 2020, S. 318Neu eingefügter Satz am Ende von Abs. 3 zur Weiterbeschäftigung hauptamtlicher Wahlbeamter bei Gebietsänderungen durch Gesetz vom 07.05.2020.
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eingefügt gestrichen(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeindegrenzen geändert, Gemeinden aufgelöst oder neu gebildet werden. Die beteiligten Gemeinden und Landkreise sind vorher zu hören.
(2) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Kreisgrenzen.
(3) Gemeindegrenzen können freiwillig durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde geändert werden. Die Vereinbarung muss von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen; das gilt nicht in Fällen von geringer Bedeutung (§ 17 Abs. 2 Satz 3). Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn über die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder die Neubildung einer Gemeinde durch Vereinigung von Gemeinden ein Bürgerentscheid (§ 8b) durchgeführt wird. Die Wahl des Bürgermeisters kann bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht. Die von der Gebietsänderung betroffenen hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten der bisherigen Gemeinden haben für den Rest ihrer Amtszeit Anspruch auf Verwendung als hauptamtliche Beigeordnete unter Beibehaltung ihrer bisherigen Besoldung in der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde.
(4) Gegen den Willen der beteiligten Gemeinden können Gemeindegrenzen nur durch Gesetz geändert werden. Das Gleiche gilt für die Neubildung einer Gemeinde aus Teilen einer oder mehrerer Gemeinden.
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Fassung vom 01.01.2016 galt bis 15.05.2020 GVBl. 2015, S. 618Neufassung von Abs. 3 Satz 5 durch Gesetz vom 20.12.2015.
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eingefügt gestrichen(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeindegrenzen geändert, Gemeinden aufgelöst oder neu gebildet werden. Die beteiligten Gemeinden und Landkreise sind vorher zu hören.
(2) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Kreisgrenzen.
(3) Gemeindegrenzen können freiwillig durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde geändert werden. Die Vereinbarung muss von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen; das gilt nicht in Fällen von geringer Bedeutung (§ 17 Abs. 2 Satz 3). Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn über die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder die Neubildung einer Gemeinde durch Vereinigung von Gemeinden ein Bürgerentscheid (§ 8b) durchgeführt wird.
Ein BürgerentscheidDiefindetWahlauchdesstatt,BürgermeisterswennkanndiesbisdiezuGemeindevertretungeinemmitJahreinernachMehrheitFreiwerdenvondermindestensStellezweiaufgeschobenDrittelnwerden,derwenngesetzlichendieZahlAuflösung derGemeindevertreterGemeindebeschließt.bevorsteht.(4) Gegen den Willen der beteiligten Gemeinden können Gemeindegrenzen nur durch Gesetz geändert werden. Das Gleiche gilt für die Neubildung einer Gemeinde aus Teilen einer oder mehrerer Gemeinden.
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Fassung vom 24.12.2011 galt bis 31.12.2015 GVBl. 2011, S. 786Neue Überschrift, Änderungen im ersten Absatz und Einfügung der Absätze drei und vier durch Gesetz vom 16.12.2011.
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eingefügt gestrichen(1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeindegrenzen geändert, Gemeinden aufgelöst oder neu gebildet
und Gemeindeteile zu gemeindefreien Grundstücken erklärtwerden. Die beteiligten Gemeinden und Landkreise sind vorher zu hören.Die Neubildung gemeindefreier Grundstücke ist nur zulässig, wenn sie von den beteiligten Gemeinden beantragt wird.(2) Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen auch die Änderung der Kreisgrenzen.
(3) Gemeindegrenzen können freiwillig durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde geändert werden. Die Vereinbarung muss von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschlossen werden. Vor der Beschlussfassung sind die Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen; das gilt nicht in Fällen von geringer Bedeutung (§ 17 Abs. 2 Satz 3). Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn über die Eingliederung einer Gemeinde in eine andere Gemeinde oder die Neubildung einer Gemeinde durch Vereinigung von Gemeinden ein Bürgerentscheid (§ 8b) durchgeführt wird. Ein Bürgerentscheid findet auch statt, wenn dies die Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschließt.
(4) Gegen den Willen der beteiligten Gemeinden können Gemeindegrenzen nur durch Gesetz geändert werden. Das Gleiche gilt für die Neubildung einer Gemeinde aus Teilen einer oder mehrerer Gemeinden.
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Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 146Neufassung (Erstverkündung).