§ 150 HGO – Bürgermeisterwahlen und Bürgerentscheide im Zeitraum von April bis Oktober 2020

Hinweis: Diese Vorschrift ist mit Ablauf des 31.03.2021 außer Kraft getreten. Dargestellt ist historisches Recht; für aktuelle Sachverhalte gilt sie nicht mehr. Zur Übersicht HGO →

Abweichend von § 42 Abs. 3 findet die Wahl des Bürgermeisters, die von April bis Oktober 2020 durchzuführen ist, nicht vor dem 1. November 2020 statt, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wahlscheine nach § 18 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung noch nicht erteilt worden sind. Die jeweilige Vertretungskörperschaft kann entscheiden, dass die Wahl des Bürgermeisters zusammen mit der allgemeinen Kommunalwahl im März 2021 stattfindet. Die Landesregierung wird ermächtigt, notwendige wahlorganisatorische Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

Dargestellt ist die hier erfasste, zuletzt geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2020, S. 201).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 28.03.2020 Letzte Fassung galt bis 31.03.2021 GVBl. 2020, S. 201
    Neufassung inklusiver neuer amtlicher Überschrift durch Gesetz vom 24.03.2020.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    Abweichend von § 42 Abs. 3 findet die Wahl des Bürgermeisters, die von April bis Oktober 2020 durchzuführen ist, nicht vor dem 1. November 2020 statt, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Wahlscheine nach § 18 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung noch nicht erteilt worden sind. Die jeweilige Vertretungskörperschaft kann entscheiden, dass die Wahl des Bürgermeisters zusammen mit der allgemeinen Kommunalwahl im März 2021 stattfindet. Die Landesregierung wird ermächtigt, notwendige wahlorganisatorische Regelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 27.03.2020 GVBl. 2005, S. 238
    Aufhebung der Vorschrift durch Gesetz vom 21.03.2005.
    Änderungen gegenüber der nicht in Kraft getretenen Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    Bürgermeister und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden und der Kreisordnungsbehörden in alleiniger Verantwortung wahr. Die Zuständigkeit der Gemeindevertretung und des Gemeindevorstands in haushalts- und personalrechtlichen Angelegenheiten und die Bestimmungen des § 71 über die Abgabe von Verpflichtungserklärungen bleiben unberührt.

  • Fassung zum 01.04.2005 Nicht in Kraft getreten GVBl. 2005, S. 181

    Mit Wirkung für denselben Tag wurde eine spätere Fassung verkündet; die hier dargestellte Fassung ist deshalb nicht in Kraft getreten.

    Neufassung (Erstverkündung).