§ 18 HGO – Auseinandersetzung und Übergangsregelung
(1) Die beteiligten Gemeinden können Vereinbarungen über die aus Anlass der Grenzänderung zu regelnden Einzelfragen, insbesondere die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das Ortsrecht und die Verwaltung, treffen (Grenzänderungsvertrag). Der Grenzänderungsvertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Kommt ein Grenzänderungsvertrag zwischen den beteiligten Gemeinden nicht zustande oder wird der Grenzänderungsvertrag von der Aufsichtsbehörde nicht genehmigt, regelt diese das Erforderliche. Das Gleiche gilt, soweit der Grenzänderungsvertrag keine erschöpfende Regelung enthält.
(3) Die Genehmigung des Grenzänderungsvertrags und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung des Grundbuchs, des Wasserbuchs und anderer öffentlicher Bücher.
(4) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren.
Dargestellt ist die hier erfasste, zuletzt geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 146).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.04.2005 letzte Fassung galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 146Neufassung (Erstverkündung).