§ 17 HGO – Rechtsfolgen, Auseinandersetzung

(1) In der Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 ist insbesondere der Umfang der Grenzänderung zu regeln und sind Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über das Ortsrecht, die Verwaltung, die Rechtsnachfolge, die Auseinandersetzung und den Wahltag einer Nachwahl nach § 32 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes zu treffen (Grenzänderungsvertrag). Wird eine neue Gemeinde gebildet, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindeorgane der neuen Gemeinde enthalten. Für die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters in der neu gebildeten Gemeinde bestellt die obere Aufsichtsbehörde einen Beauftragten; § 141 gilt entsprechend. Auf die Bestellung kann verzichtet werden, wenn ein hauptamtlicher Beigeordneter nach § 16 Abs. 3 Satz 6 vorhanden ist. Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der eingegliederten Gemeinde durch die Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl oder einer Nachwahl treffen. Der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde muss mindestens ein Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde angehören, im Übrigen sind bei der Bestimmung der Zahl der Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. Im Falle des Satz 3 muss die Vereinbarung ferner Bestimmungen über eine befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung treffen.

(2) Der Grenzänderungsvertrag bedarf der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde. Die obere Aufsichtsbehörde hat den Grenzänderungsvertrag mit dem Genehmigungsvermerk im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt zu machen. In Fällen von geringer Bedeutung genehmigt die Aufsichtsbehörde die Vereinbarung über die Grenzänderung. Geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als drei Prozent des Gebiets der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als insgesamt 200 Einwohner erfasst. Die beteiligten Gemeinden haben den Grenzänderungsvertrag mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

(3) Enthält die Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die zuständige Aufsichtsbehörde die Gemeinden, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Kommen die Gemeinden einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die zuständige Aufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen.

(4) Bei einer Änderung der Gemeindegrenzen durch Gesetz werden die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung im Gesetz oder durch Verordnung geregelt. Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung überlassen, die der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gilt Abs. 3 entsprechend.

(5) Die Genehmigung des Grenzänderungsvertrags und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Die beteiligten Kommunen ersuchen die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher.

(6) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025 , S. 2).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 05.04.2025 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025 , S. 2
    Ersetzung der Aufsichtsbehörden durch beteiligte Kommunen in Abs. 5 Satz 3, Gesetz vom 01.04.2025.
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    eingefügt gestrichen

    (1) In der Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 ist insbesondere der Umfang der Grenzänderung zu regeln und sind Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über das Ortsrecht, die Verwaltung, die Rechtsnachfolge, die Auseinandersetzung und den Wahltag einer Nachwahl nach § 32 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes zu treffen (Grenzänderungsvertrag). Wird eine neue Gemeinde gebildet, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindeorgane der neuen Gemeinde enthalten. Für die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters in der neu gebildeten Gemeinde bestellt die obere Aufsichtsbehörde einen Beauftragten; § 141 gilt entsprechend. Auf die Bestellung kann verzichtet werden, wenn ein hauptamtlicher Beigeordneter nach § 16 Abs. 3 Satz 6 vorhanden ist. Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der eingegliederten Gemeinde durch die Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl oder einer Nachwahl treffen. Der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde muss mindestens ein Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde angehören, im Übrigen sind bei der Bestimmung der Zahl der Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. Im Falle des Satz 3 muss die Vereinbarung ferner Bestimmungen über eine befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung treffen.

    (2) Der Grenzänderungsvertrag bedarf der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde. Die obere Aufsichtsbehörde hat den Grenzänderungsvertrag mit dem Genehmigungsvermerk im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt zu machen. In Fällen von geringer Bedeutung genehmigt die Aufsichtsbehörde die Vereinbarung über die Grenzänderung. Geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als drei Prozent des Gebiets der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als insgesamt 200 Einwohner erfasst. Die beteiligten Gemeinden haben den Grenzänderungsvertrag mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

    (3) Enthält die Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die zuständige Aufsichtsbehörde die Gemeinden, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Kommen die Gemeinden einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die zuständige Aufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen.

    (4) Bei einer Änderung der Gemeindegrenzen durch Gesetz werden die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung im Gesetz oder durch Verordnung geregelt. Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung überlassen, die der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gilt Abs. 3 entsprechend.

    (5) Die Genehmigung des Grenzänderungsvertrags und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehördebeteiligten ersuchtKommunen ersuchen die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher.

    (6) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren.

  • Fassung vom 16.05.2020 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2020, S. 318
    Eingefügter Satz in Abs. 1 und zwei eingefügte Sätze in Abs. 2 durch Gesetz vom 07.05.2020.
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    eingefügt gestrichen

    (1) In der Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 ist insbesondere der Umfang der Grenzänderung zu regeln und sind Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über das Ortsrecht, die Verwaltung, die Rechtsnachfolge, die Auseinandersetzung und den Wahltag einer Nachwahl nach § 32 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes zu treffen (Grenzänderungsvertrag). Wird eine neue Gemeinde gebildet, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindeorgane der neuen Gemeinde enthalten. Für die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters in der neu gebildeten Gemeinde bestellt die obere Aufsichtsbehörde einen Beauftragten; § 141 gilt entsprechend. Auf die Bestellung kann verzichtet werden, wenn ein hauptamtlicher Beigeordneter nach § 16 Abs. 3 Satz 6 vorhanden ist. Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der eingegliederten Gemeinde durch die Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl oder einer Nachwahl treffen. Der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde muss mindestens ein Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde angehören, im Übrigen sind bei der Bestimmung der Zahl der Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. Im Falle des Satz 3 muss die Vereinbarung ferner Bestimmungen über eine befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung treffen.

    (2) Der Grenzänderungsvertrag bedarf der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde. Die obere Aufsichtsbehörde hat den Grenzänderungsvertrag mit dem Genehmigungsvermerk im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt zu machen. In Fällen von geringer Bedeutung genehmigt die Aufsichtsbehörde die Vereinbarung über die Grenzänderung. Geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als drei Prozent des Gebiets der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als insgesamt 200 Einwohner erfasst. Die beteiligten Gemeinden haben den Grenzänderungsvertrag mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen.

    (3) Enthält die Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die zuständige Aufsichtsbehörde die Gemeinden, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Kommen die Gemeinden einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die zuständige Aufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen.

    (4) Bei einer Änderung der Gemeindegrenzen durch Gesetz werden die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung im Gesetz oder durch Verordnung geregelt. Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung überlassen, die der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gilt Abs. 3 entsprechend.

    (5) Die Genehmigung des Grenzänderungsvertrags und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher.

    (6) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren.

  • Fassung vom 01.01.2016 galt bis 15.05.2020 GVBl. 2015, S. 618
    Neu eingefügter Satz in Abs. 1 zur Bestellung eines Beauftragten durch Gesetz vom 20.12.2015.
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    eingefügt gestrichen

    (1) In der Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 ist insbesondere der Umfang der Grenzänderung zu regeln und sind Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über das Ortsrecht, die Verwaltung, die Rechtsnachfolge, die Auseinandersetzung und den Wahltag einer Nachwahl nach § 32 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes zu treffen (Grenzänderungsvertrag). Wird eine neue Gemeinde gebildet, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindeorgane der neuen Gemeinde enthalten. Für die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben des Bürgermeisters in der neu gebildeten Gemeinde bestellt die obere Aufsichtsbehörde einen Beauftragten; § 141 gilt entsprechend. Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der eingegliederten Gemeinde durch die Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl oder einer Nachwahl treffen. Der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde muss mindestens ein Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde angehören, im Übrigen sind bei der Bestimmung der Zahl der Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. Im Falle des Satz 3 muss die Vereinbarung ferner Bestimmungen über eine befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung treffen.

    (2) Der Grenzänderungsvertrag bedarf der Genehmigung der oberen Aufsichtsbehörde. In Fällen von geringer Bedeutung genehmigt die Aufsichtsbehörde die Vereinbarung über die Grenzänderung. Geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als drei Prozent des Gebiets der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als insgesamt 200 Einwohner erfasst.

    (3) Enthält die Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die zuständige Aufsichtsbehörde die Gemeinden, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Kommen die Gemeinden einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die zuständige Aufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen.

    (4) Bei einer Änderung der Gemeindegrenzen durch Gesetz werden die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung im Gesetz oder durch Verordnung geregelt. Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung überlassen, die der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gilt Abs. 3 entsprechend.

    (5) Die Genehmigung des Grenzänderungsvertrags und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher.

    (6) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren.

  • Fassung vom 24.12.2011 galt bis 31.12.2015 GVBl. 2011, S. 787
    Neue Überschrift und Neufassung des Paragraphen durch Gesetz vom 16.12.2011.
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    (1) In der Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 ist insbesondere der Umfang der Grenzänderung zu regeln und sind Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über das Ortsrecht, die Verwaltung, die Rechtsnachfolge, die Auseinandersetzung und den Wahltag einer Nachwahl nach § 32 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes zu treffen (Grenzänderungsvertrag). Wird eine neue Gemeinde gebildet, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindeorgane der neuen Gemeinde enthalten. Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muss die Vereinbarung auch Bestimmungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der eingegliederten Gemeinde durch die Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten regelmäßigen Wahl oder einer Nachwahl treffen. Der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde muss mindestens ein Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde angehören, im Übrigen sind bei der Bestimmung der Zahl der Gemeindevertreter der eingegliederten Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. Im Falle des Satz 3 muss die Vereinbarung ferner Bestimmungen über eine befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Vereinbarung treffen.

    (1) Sind die beteiligten Gemeinden und Landkreise einverstanden, kann die Landesregierung die(2) GrenzänderungDer aussprechenGrenzänderungsvertrag undbedarf dender TagGenehmigung der Rechtswirksamkeitoberen bestimmen.Aufsichtsbehörde. In Fällen von geringer Bedeutung kanngenehmigt die Aufsichtsbehörde die ÄnderungVereinbarung derüber Gemeindegrenzendie aussprechen;Grenzänderung. geringeGeringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als drei vom HundertProzent des Gebiets der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als insgesamt 200 Einwohner erfasst.

    (2) Ist eine Gemeinde oder ein Landkreis mit der Grenzänderung nicht einverstanden, bedarf es eines Gesetzes.

    (3) Enthält die Vereinbarung nach § 16 Abs. 3 keine erschöpfende Regelung oder kann wegen einzelner Bestimmungen die Genehmigung nicht erteilt werden, ersucht die zuständige Aufsichtsbehörde die Gemeinden, die Mängel binnen angemessener Frist zu beseitigen. Kommen die Gemeinden einem solchen Ersuchen nicht nach, trifft die zuständige Aufsichtsbehörde die im Interesse des öffentlichen Wohls erforderlichen Bestimmungen.

    (4) Bei einer Änderung der Gemeindegrenzen durch Gesetz werden die Rechtsfolgen und die Auseinandersetzung im Gesetz oder durch Verordnung geregelt. Das Gesetz kann dies auch der Regelung durch Vereinbarung überlassen, die der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde bedarf. Kommt diese Vereinbarung nicht zustande, gilt Abs. 3 entsprechend.

    (5) Die Genehmigung des Grenzänderungsvertrags und die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Sie bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten. Die Aufsichtsbehörde ersucht die zuständigen Behörden um die Berichtigung der öffentlichen Bücher.

    (6) Rechtshandlungen, die aus Anlass der Änderung des Gemeindegebiets erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben und Gebühren.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 145
    Neufassung (Erstverkündung).