§ 24a HGO – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025 , S. 2).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 05.04.2025 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025 , S. 2Erweiterung der Pflichtverstöße und Verdoppelung der Geldbußen auf 2.000 Euro durch Gesetz vom 01.04.2025.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. ohne wichtigen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder ihre Ausübung verweigert,
2. die Pflichten
des §der24§§oder24,des26§oder2626a verletzt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
eintausendzweitausend Euro geahndet werden.(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.
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Fassung vom 01.04.2005 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2005, S. 147Neufassung (Erstverkündung).