§ 28 HGO – Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Die Gemeinde kann Bürgern, die als Gemeindevertreter, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte oder als Mitglied eines Ortsbeirats insgesamt mindestens zwanzig Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, eine Ehrenbezeichnung verleihen. Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft von Einwohnern im Ausländerbeirat.
(3) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 788).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 24.12.2011 aktuell GVBl. 2011, S. 788Streichung des Wortes "ausländischer" (Einwohner) und Einsetzung von "durch Einwohnern" (im Ausländerbeirat) in Abs. 2 durch Gesetz vom 16.12.2011
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.
(2) Die Gemeinde kann Bürgern, die als Gemeindevertreter, Ehrenbeamte, hauptamtliche Wahlbeamte oder als Mitglied eines Ortsbeirats insgesamt mindestens zwanzig Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, eine Ehrenbezeichnung verleihen. Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft
ausländischervonEinwohnerEinwohnern im Ausländerbeirat.(3) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens entziehen.
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Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 149Neufassung (Erstverkündung).