§ 29 HGO – Wahlgrundsätze
(1) Die Bürger der Gemeinde nehmen durch die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sowie durch Bürgerentscheide an der Verwaltung der Gemeinde teil.
(2) Für das Wahlverfahren gelten die Bestimmungen des Hessischen Kommunalwahlgesetzes.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 149).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.04.2005 aktuell GVBl. 2005, S. 149Neufassung (Erstverkündung).