§ 34 HGO
Hinweis: Diese Vorschrift ist
nicht mehr in Kraft.
Dargestellt ist historisches Recht; für aktuelle Sachverhalte gilt sie nicht mehr.
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Dargestellt ist die hier erfasste, zuletzt geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 150).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.04.2005 letzte Fassung GVBl. 2005, S. 150Durch Neufassung der HGO (Erstfassung) bereits weggefallen.