§ 34 HGO

Hinweis: Diese Vorschrift ist nicht mehr in Kraft. Dargestellt ist historisches Recht; für aktuelle Sachverhalte gilt sie nicht mehr. Zur Übersicht HGO →

Dargestellt ist die hier erfasste, zuletzt geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 150).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.04.2005 letzte Fassung GVBl. 2005, S. 150
    Durch Neufassung der HGO (Erstfassung) bereits weggefallen.