§ 33 HGO – Fortfall der Wählbarkeit

Fällt eine Voraussetzung der jederzeitigen Wählbarkeit fort, so endet nicht nur die Tätigkeit als Gemeindevertreter oder als Mitglied des Ortsbeirats, sondern auch die sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu dem in § 33 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Zeitpunkt.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2020, S. 318).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 16.05.2020 aktuell GVBl. 2020, S. 318
    Änderung der amtlichen Überschrift und Neufassung der Vorschrift durch Gesetz vom 07.05.2020.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    Fällt eine Voraussetzung der Wählbarkeit fort oder tritt nachträglich ein Tatbestand ein, der den Ausschluss von derjederzeitigen Wählbarkeit zur Folge hat,fort, so endet nicht nur die Tätigkeit als Gemeindevertreter,Gemeindevertreter oder als Mitglied des OrtsbeiratsOrtsbeirats, odersondern auch die sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu dem in § 33 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Zeitpunkt.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 15.05.2020 GVBl. 2005, S. 150
    Neufassung (Erstverkündung).