§ 33 HGO – Fortfall der Wählbarkeit
Fällt eine Voraussetzung der jederzeitigen Wählbarkeit fort, so endet nicht nur die Tätigkeit als Gemeindevertreter oder als Mitglied des Ortsbeirats, sondern auch die sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu dem in § 33 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Zeitpunkt.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2020, S. 318).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 16.05.2020 aktuell GVBl. 2020, S. 318Änderung der amtlichen Überschrift und Neufassung der Vorschrift durch Gesetz vom 07.05.2020.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichenFällt eine Voraussetzung der
Wählbarkeit fort oder tritt nachträglich ein Tatbestand ein, der den Ausschluss von derjederzeitigen Wählbarkeitzur Folge hat,fort, so endet nicht nur die Tätigkeit alsGemeindevertreter,Gemeindevertreter oder als Mitglied desOrtsbeiratsOrtsbeirats,odersondern auch die sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu dem in § 33 Abs. 3 Nr. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes bestimmten Zeitpunkt. -
Fassung vom 01.04.2005 galt bis 15.05.2020 GVBl. 2005, S. 150Neufassung (Erstverkündung).