§ 100 HGO – Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Gemeindevorstand, soweit die Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen nach Umfang oder“ Bedeutung erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung; im Übrigen ist der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.
(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlass einer Nachtragssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.
(4) Nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, gelten nicht als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen.
(5) § 98 Abs. 2 bleibt unberührt.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 789 f.).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 24.12.2011 aktuell GVBl. 2011, S. 789 f.Übernahme des alten § 114g samt dessen amtlichen Überschrift und kleinere Anpassungen im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige
AusgabenAufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieserAusgabenAufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Gemeindevorstand, soweit die Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft. Sind dieAusgabenAufwendungen und Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung; im Übrigen ist der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige
AusgabenAuszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlass einer Nachtragssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.(3)
DieAbs. 1 und 2 gelten auch für Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßigeAusgabenAufwendungen und Auszahlungen entstehen können.(4) Nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, gelten nicht als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen.
(4)(5) § 98 Abs. 2 bleibt unberührt. -
Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 165Neufassung (Erstverkündung).
Hinweise des Innenministeriums (9)
Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext
§ 98 Abs. 2 HGO ist im Verhältnis zu § 100 HGO die vorrangige Vorschrift.
§ 100 HGO ist nicht anzuwenden, wenn
- a) die Haushaltsansatzüberschreitungen durch zweckgebundene Mehrerträge (§ 19 GemHVO) oder im Rahmen der Deckungsfähigkeit (§ 20 GemHVO) gedeckt werden können,
- b) Haushaltsermächtigungen aus Vorjahren zur Verfügung stehen (§ 21 GemHVO).
Die Verpflichtung zur Deckung der überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ergibt sich aus dem Gebot des Haushaltsausgleichs (§ 92 Abs. 4 HGO).
Die Aufwendungen bzw. Auszahlungen müssen unvorhergesehen und unabweisbar sein. War zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung bereits bekannt, dass eine Aufwendung bzw. Auszahlung im Laufe des Haushaltsjahres zu leisten sein wird, und wurde dafür trotzdem kein Ansatz im Haushaltsplan vorgesehen, ist diese Überschreitung nach § 100 HGO nicht zulässig. Unabweisbarkeit bedeutet, dass die Aufwendung bzw. Auszahlung für die Weiterführung einer kommunalen Aufgabe erforderlich ist.
Die Gemeindevertretung kann bestimmen, in welchen Fällen sie selbst über die Bewilligung von Haushaltsansatzüberschreitungen entscheiden will. Dabei sollten möglichst betragliche Wertgrenzen festgelegt werden.
Sind die Haushaltsansatzüberschreitungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, ist die Zuständigkeit der Gemeindevertretung gegeben. Im Zweifel ist ihre Zustimmung einzuholen, damit keine Konflikte zwischen den Gemeindeorganen entstehen.
Die Haushaltsansatzüberschreitungen, die von der Gemeindevertretung nicht selbst bewilligt worden sind, müssen ihr spätestens bis zum Ende des Kalendervierteljahres, das nach dem Tag der Bewilligung beginnt, zur Kenntnis gebracht werden.
Die Entscheidung über die Zulassung einer Haushaltsansatzüberschreitung ist herbeizuführen, bevor Maßnahmen getroffen werden, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen entstehen können (§ 100 Abs. 3 HGO).
Zu § 100 Abs. 4 HGO wird auf Nr. 6 der Hinweise zu § 98 HGO verwiesen.