§ 100 HGO – Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Gemeindevorstand, soweit die Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft. Sind die Aufwendungen und Auszahlungen nach Umfang oder“ Bedeutung erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung; im Übrigen ist der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.

(2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige Auszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlass einer Nachtragssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen entstehen können.

(4) Nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, gelten nicht als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen.

(5) § 98 Abs. 2 bleibt unberührt.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 789 f.).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 24.12.2011 aktuell GVBl. 2011, S. 789 f.
    Übernahme des alten § 114g samt dessen amtlichen Überschrift und kleinere Anpassungen im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige AusgabenAufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Über die Leistung dieser AusgabenAufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Gemeindevorstand, soweit die Gemeindevertretung keine andere Regelung trifft. Sind die AusgabenAufwendungen und Auszahlungen nach Umfang oder Bedeutung erheblich, bedürfen sie der vorherigen Zustimmung der Gemeindevertretung; im Übrigen ist der Gemeindevertretung davon alsbald Kenntnis zu geben.

    (2) Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die im folgenden Jahr fortgesetzt werden, sind überplanmäßige AusgabenAuszahlungen auch dann zulässig, wenn ihre Deckung im laufenden Jahr nur durch Erlass einer Nachtragssatzung möglich wäre, die Deckung aber im folgenden Jahr gewährleistet ist. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

    (3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Maßnahmen, durch die überplanmäßige oder außerplanmäßige AusgabenAufwendungen und Auszahlungen entstehen können.

    (4) Nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, gelten nicht als überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen.

    (4)(5) § 98 Abs. 2 bleibt unberührt.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 165
    Neufassung (Erstverkündung).