§ 98 HGO – Nachtragssatzung

(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  1. 1. sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter Fehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
  2. 2. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
  3. 3. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen bei einzelnen Ansätzen oder einzelnen vorgegebenen Finanzrahmen (Budget) in einem im Verhältnis zu den gesamten Aufwendungen und Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
  4. 4. Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
  5. 5. Beamte oder Arbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die hierzu notwendigen Stellen nicht enthält.

(3) Abs. 2 Nr. 2 bis 5 findet keine Anwendung auf

  1. 1. den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen, für die unerhebliche Auszahlungen zu leisten sind, sowie auf Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind,
  2. 2. die Umschuldung von Krediten,
  3. 3. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalaufwendungen und Auszahlungen, soweit sie aufgrund des Besoldungs- und Tarifrechts zwingend erforderlich sind,
  4. 4. nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden und nicht zu Auszahlungen führen.

(4) Im Übrigen gilt § 97 entsprechend.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2011, S. 789 f.).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 24.12.2011 aktuell GVBl. 2011, S. 789 f.
    Übernahme des alten § 114e und zugleich Begriffsanpassungen in Abs. 2 Nr. 5 im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist.

    (2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn 1. sich zeigt, dass im Ergebnishaushalt trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen oder ein veranschlagter FehlbetragFehlbedarf sich wesentlich erhöhen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann, 2. sich zeigt, dass im Finanzhaushalt ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann, 3. bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche AusgabenAufwendungen und Auszahlungen bei einzelnen HaushaltsstellenAnsätzen oder einzelnen vorgegebenen Finanzrahmen (Budget) in einem im Verhältnis zu den gesamten AusgabenAufwendungen und Auszahlungen erheblichen Umfang geleistet werden müssen, 3.4. AusgabenAuszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen, 4. Beamte,5. AngestellteBeamte oder ArbeiterArbeitnehmer eingestellt, befördert oder in eine höhere Vergütungs- oder LohngruppeEntgeltgruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die hierzu notwendigen Stellen nicht enthält.

    (3) Abs. 2 Nr. 2 bis 45 findet keine Anwendung auf 1. den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen, für die unerhebliche AusgabenAuszahlungen zu leisten sind, sowie auf Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind, 2. die Umschuldung von Krediten, 3. Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben,Personalaufwendungen und Auszahlungen, soweit sie aufgrund des Besoldungs- oderund Tarifrechts zwingend erforderlich sind.sind, 4. nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden und nicht zu Auszahlungen führen.

    (4) Im Übrigen gilt § 97 entsprechend.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 164
    Neufassung (Erstverkündung).

Hinweise des Innenministeriums (6)

Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext

Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) – Sechster Teil –
Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.09.2021, Az. IV 23 – 15 i 01.07, StAnz. 42/2021 S. 1300 · Amtliche Fassung (PDF)

Stand: 27.09.2021, unverändert wiedergegeben. § 98 HGO ist seither nicht geändert worden.

§ 98 HGO ist nicht auf Fälle anzuwenden, in denen die Gemeindevertretung ihren Beschluss über die Haushaltssatzung ändert, soweit der Beschluss noch nicht als Haushaltssatzung öffentlich bekannt gemacht worden und die Haushaltssatzung damit rechtswirksam zustande gekommen ist.

Eine Nachtragssatzung muss von der Gemeindevertretung spätestens am 31. Dezember des Haushaltsjahres beschlossen werden. Das etwaige Genehmigungsverfahren, die Bekanntmachung der Nachtragssatzung und die öffentliche Auslegung des Nachtragsplans sind durchzuführen, auch wenn das Haushaltsjahr abgelaufen ist.

Neben den in § 98 Abs. 2 HGO beschriebenen Fällen, in denen die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragssatzung verpflichtet ist, kann sie Nachtragssatzungen erlassen, wenn sie es für notwendig hält.

Die genehmigungsbedürftigen Teile der Haushaltssatzung (§ 97a HGO) bedürfen im Rahmen einer Nachtragssatzung auch dann der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn in der Nachtragssatzung von den Festsetzungen der Haushaltssatzung nicht abgewichen wird.

In den Fällen des § 98 Abs. 2 Nr. 3 HGO bedarf es einer Nachtragssatzung auch dann, wenn die aufgrund dieser Aufwendungen entstehenden Auszahlungen in einem der folgenden Haushaltsjahre zu leisten sind.

Bei den Aufwendungen, deren Notwendigkeit erst im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt wird (§ 98 Abs. 3 Nr. 4 HGO), handelt es sich um zahlungsunwirksame Aufwendungen der Rechnungsperiode, für die der Jahresabschluss aufgestellt wird.