§ 111 HGO – Übertragung von Kassengeschäften, Automation
(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder teilweise von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Werden die Kassengeschäfte ganz oder teilweise unter Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen erledigt, so ist den für die Prüfung zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, die Verfahren vor ihrer Anwendung zu prüfen.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 7).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 05.04.2025 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 7§ 111 Abs. 1 Satz 2 zum Verweis auf das Datenschutzgesetz aufgehoben durch Gesetz vom 01.04.2025.
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eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder teilweise von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind.
§ 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.(2) Werden die Kassengeschäfte ganz oder teilweise unter Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen erledigt, so ist den für die Prüfung zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, die Verfahren vor ihrer Anwendung zu prüfen.
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Fassung vom 01.01.2016 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2015, S. 619Anpassung von Gesetzeshinweisen in Abs. 1 durch Gesetz vom 20.12.2015.
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eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder teilweise von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes
in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208),gilt entsprechend. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durchGesetz vom 16.20. Dezember20112015 (GVBl.IS.786),618), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.(2) Werden die Kassengeschäfte ganz oder teilweise unter Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen erledigt, so ist den für die Prüfung zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, die Verfahren vor ihrer Anwendung zu prüfen.
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Fassung vom 24.12.2011 galt bis 31.12.2015 GVBl. 2011, S. 789 ff.Übernahme des alten § 114r und zugleich Neufassung im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
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eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde kann die Kassengeschäfte ganz oder teilweise von einer Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lassen, wenn die ordnungsgemäße Erledigung und die Prüfung nach den für die Gemeinde geltenden Vorschriften gewährleistet sind. § 4 des Hessischen Datenschutzgesetzes in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. I S. 208), gilt entsprechend. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 16. Dezember 1969 (GVBl. I S. 307), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
(2) Werden die Kassengeschäfte ganz oder teilweise unter Einsatz automatischer Datenverarbeitungsanlagen erledigt, so ist den für die Prüfung zuständigen Stellen Gelegenheit zu geben, die Verfahren vor ihrer Anwendung zu prüfen.
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Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 167Neufassung (Erstverkündung).
Hinweise des Innenministeriums (2)
Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext
Stand 27.09.2021: § 111 HGO ist nach Erlass der Hinweise geändert worden (geltende Fassung seit 05.04.2025). Die Hinweise sind unverändert wiedergegeben und berücksichtigen diese Änderung nicht; einzelne Aussagen können überholt sein.
Die Prüfung nach § 111 Abs. 1 Satz 1 HGO umfasst die örtliche und die überörtliche Prüfung.
In § 111 Abs. 1 Satz 2 HGO wird klargestellt, dass bei der Übertragung von Kassengeschäften die Vorgaben des Datenschutzes gewahrt bleiben.
Durch HGO-Änderung mit Wirkung zum 05.04.2025 ist der entsprechende Satz gestrichen worden.