§ 112 HGO – Jahresabschluss
(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darzustellen.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus
- 1. der Vermögensrechnung (Bilanz),
- 2. der Ergebnisrechnung und
- 3. der Finanzrechnung.
(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. Gemeinden mit bis zu 7 500 Einwohnern können auf die Erstellung eines Rechenschaftsberichts verzichten.
(4) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen
- 1. ein Anhang, in dem die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses zu erläutern sind, mit Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten sowie
- 2. eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.
(5) Der Gemeindevorstand soll den Jahresabschluss der Gemeinde innerhalb von fünf Monaten aufstellen und die Gemeindevertretung sowie die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse unterrichten.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung nach § 97a bis zur Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 5 zurückzustellen. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile nach § 97a, darf sie abweichend von § 97 Abs. 4 Satz 3 erst nach der Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 5 bekannt gemacht werden.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 5).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 11.02.2026 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 5Einfügung einer Regelung, wonach Gemeinden mit bis zu 7.500 Einwohnern auf die Erstellung eines Rechenschaftsberichts verzichten können; erfolgt durch Gesetz vom 05.02.2026.
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eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darzustellen.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus 1. der Vermögensrechnung (Bilanz), 2. der Ergebnisrechnung und 3. der Finanzrechnung.
(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. Gemeinden mit bis zu 7 500 Einwohnern können auf die Erstellung eines Rechenschaftsberichts verzichten.
(4) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen 1. ein Anhang, in dem die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses zu erläutern sind, mit Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten sowie 2. eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.
(5) Der Gemeindevorstand soll den Jahresabschluss der Gemeinde innerhalb von fünf Monaten aufstellen und die Gemeindevertretung sowie die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse unterrichten.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung nach § 97a bis zur Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 5 zurückzustellen. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile nach § 97a, darf sie abweichend von § 97 Abs. 4 Satz 3 erst nach der Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 5 bekannt gemacht werden.
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Fassung vom 05.04.2025 galt bis 10.02.2026 GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 7Ersetzung des Wortes „vier“ durch „fünf“ in Abs. 5 durch Gesetz vom 01.04.2025.
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eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darzustellen.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus 1. der Vermögensrechnung (Bilanz), 2. der Ergebnisrechnung und 3. der Finanzrechnung.
(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(4) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen 1. ein Anhang, in dem die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses zu erläutern sind, mit Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten sowie 2. eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.
(5) Der Gemeindevorstand soll den Jahresabschluss der Gemeinde innerhalb von
vierfünf Monaten aufstellen und die Gemeindevertretung sowie die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse unterrichten.(6) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung nach § 97a bis zur Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 5 zurückzustellen. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile nach § 97a, darf sie abweichend von § 97 Abs. 4 Satz 3 erst nach der Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 5 bekannt gemacht werden.
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Fassung vom 16.05.2020 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2020, S. 320Neufassung des Paragrapen samt neuer amtlicher Überschrift durch Gesetz vom 20.05.2020.
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eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darzustellen.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus 1. der Vermögensrechnung (Bilanz), 2. der Ergebnisrechnung und 3. der Finanzrechnung.
(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(4) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen 1. ein Anhang, in dem die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses zu erläutern sind, mit Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten sowie 2. eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.
(5) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist zusammenzufassen mit den nach Handels-, Eigenbetriebs- oder kommunalem Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen 1. der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, 2. der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen Sparkassen und Sparkassenzweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist, 3. der Zweckverbände und Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, bei denen die Gemeinde Mitglied ist, 4. der Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), bei denen die Gemeinde Mitglied ist, 5. der rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen, die von der Gemeinde errichtet worden sind, von ihr verwaltet werden und in die sie Vermögen eingebracht hat, 6. der Aufgabenträger, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird. Die Gemeinde darf die Zusammenfassung mit ihrem ersten und zweiten Jahresabschluss nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz unterlassen. Dem zusammengefassten Jahresabschluss ist ein Anhang (Abs. 4 Nr. 1) beizufügen. Die Jahresabschlüsse der in Satz 1 genannten Aufgabenträger müssen nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 4 von nachrangiger Bedeutung sind.(6) Die Gemeinde hat bei den in Abs. 5 genannten Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu verlangen, die sie für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse nach Abs. 5 für erforderlich hält.(7) Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 5, bei denen der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 300 bis 307 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), in die Zusammenfassung nach Abs. 5 mit der Maßgabe einzubeziehen, dass die jeweiligen Buch werte in den Abschlüssen der Aufgabenträger mit denen des Abschlusses der Gemeinde zusammengefasst werden. Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 5, bei denen der Gemeinde nicht die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches in die Zusammenfassung nach Abs. 5 einzubeziehen. Ist die Gemeinde an Aufgabenträgern nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 mittelbar beteiligt, gilt § 290 des Handelsgesetzbuches entsprechend.(8) Der zusammengefasste Jahresabschluss ist um eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Bericht zu erläutern (Gesamtabschluss). Dem Bericht sind Angaben zu den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger nach Abs. 5 Satz 1, die nicht in die Zusammenfassung einbezogen sind, anzufügen.(9)(5) Der Gemeindevorstand soll den Jahresabschluss der Gemeinde innerhalb von vierMonaten, den zusammengefassten Jahresabschluss und den Gesamtabschluss innerhalb von neunMonatennach Ablauf des Haushaltsjahresaufstellen und die Gemeindevertretung sowie die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse unterrichten.(10)(6) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung nach § 97a bis zur Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs.95 zurückzustellen. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile nach § 97a, darf sie abweichend von § 97 Abs.54 Satz 3 erst nach der Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs.95 bekannt gemacht werden. -
Fassung vom 01.01.2019 galt bis 15.05.2020 GVBl. 2018, S. 66Ergänzung der Aufsichtsbehörde als zu unterrichtende Behörde in Abs. 9 sowie Einfügung eines neuen Abs. 10 durch Gesetz vom 25.04.2018.
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eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darzustellen.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus 1. der Vermögensrechnung (Bilanz), 2. der Ergebnisrechnung und 3. der Finanzrechnung.
(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(4) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen 1. ein Anhang, in dem die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses zu erläutern sind, mit Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten sowie 2. eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.
(5) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist zusammenzufassen mit den nach Handels-, Eigenbetriebs- oder kommunalem Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen 1. der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, 2. der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen Sparkassen und Sparkassenzweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist, 3. der Zweckverbände und Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, bei denen die Gemeinde Mitglied ist, 4. der Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), bei denen die Gemeinde Mitglied ist, 5. der rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen, die von der Gemeinde errichtet worden sind, von ihr verwaltet werden und in die sie Vermögen eingebracht hat, 6. der Aufgabenträger, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird. Die Gemeinde darf die Zusammenfassung mit ihrem ersten und zweiten Jahresabschluss nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz unterlassen. Dem zusammengefassten Jahresabschluss ist ein Anhang (Abs. 4 Nr. 1) beizufügen. Die Jahresabschlüsse der in Satz 1 genannten Aufgabenträger müssen nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 4 von nachrangiger Bedeutung sind.
(6) Die Gemeinde hat bei den in Abs. 5 genannten Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu verlangen, die sie für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse nach Abs. 5 für erforderlich hält.
(7) Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 5, bei denen der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 300 bis 307 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), in die Zusammenfassung nach Abs. 5 mit der Maßgabe einzubeziehen, dass die jeweiligen Buch werte in den Abschlüssen der Aufgabenträger mit denen des Abschlusses der Gemeinde zusammengefasst werden. Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 5, bei denen der Gemeinde nicht die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches in die Zusammenfassung nach Abs. 5 einzubeziehen. Ist die Gemeinde an Aufgabenträgern nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 mittelbar beteiligt, gilt § 290 des Handelsgesetzbuches entsprechend.
(8) Der zusammengefasste Jahresabschluss ist um eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Bericht zu erläutern (Gesamtabschluss). Dem Bericht sind Angaben zu den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger nach Abs. 5 Satz 1, die nicht in die Zusammenfassung einbezogen sind, anzufügen.
(9) Der Gemeindevorstand soll den Jahresabschluss der Gemeinde innerhalb von vier Monaten, den zusammengefassten Jahresabschluss und den Gesamtabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufstellen und die Gemeindevertretung sowie die Aufsichtsbehörde unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse unterrichten.
(10) Die Aufsichtsbehörde hat die Genehmigung nach § 97a bis zur Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 9 zurückzustellen. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile nach § 97a, darf sie abweichend von § 97 Abs. 5 Satz 3 erst nach der Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach Abs. 9 bekannt gemacht werden.
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Fassung vom 01.01.2016 galt bis 31.12.2018 GVBl. 2015, S. 619 f.Neufassung von Abs. 5 Satz 1 und Anfügung eines Satzes in Abs. 7 durch Gesetz vom 20.12.2015.
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eingefügt gestrichen(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darzustellen.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus 1. der Vermögensrechnung (Bilanz), 2. der Ergebnisrechnung und 3. der Finanzrechnung.
(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(4) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen 1. ein Anhang, in dem die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses zu erläutern sind, mit Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten sowie 2. eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.
(5) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist zusammenzufassen mit den nach Handels-, Eigenbetriebs- oder kommunalem Haushaltsrecht aufzustellenden Jahresabschlüssen 1. der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, 2. der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen
dieSparkassen und Sparkassenzweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligtist;ist,für3.mittelbarederBeteiligungenZweckverbändegiltund§Arbeitsgemeinschaften290nachdesdemHandelsgesetzbuches,Gesetz3.über die kommunale Gemeinschaftsarbeit, bei denen die Gemeinde Mitglied ist, 4. derZweckverbändeWasser- undArbeitsgemeinschaftenBodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Gesetzübervomdie15.kommunaleMaiGemeinschaftsarbeit2002mit(BGBl.kaufmännischerIRechnungslegung,S. 1578), bei denen die Gemeinde Mitglied ist,4.5. der rechtlich selbstständigen örtlichenStiftungen mit kaufmännischer Rechnungslegung,Stiftungen, die von der Gemeinde errichtet worden sind, von ihr verwaltet werden und in die sie Vermögen eingebracht hat,5.6. derAufgabenträger mit kaufmännischer Rechnungslegung,Aufgabenträger, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichertwird, zusammenzufassen.wird. Die Gemeinde darf die Zusammenfassung mit ihrem ersten und zweiten Jahresabschluss nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz unterlassen. Dem zusammengefassten Jahresabschluss ist ein Anhang (Abs. 4 Nr. 1) beizufügen. Die Jahresabschlüsse der in Satz 1 genannten Aufgabenträger müssen nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 4 von nachrangiger Bedeutung sind.(6) Die Gemeinde hat bei den in Abs. 5 genannten Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu verlangen, die sie für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse nach Abs. 5 für erforderlich hält.
(7) Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 5, bei denen der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 300 bis 307 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), in die Zusammenfassung nach Abs. 5 mit der Maßgabe einzubeziehen, dass die jeweiligen Buch werte in den Abschlüssen der Aufgabenträger mit denen des Abschlusses der Gemeinde zusammengefasst werden. Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 5, bei denen der Gemeinde nicht die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches in die Zusammenfassung nach Abs. 5 einzubeziehen. Ist die Gemeinde an Aufgabenträgern nach Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 mittelbar beteiligt, gilt § 290 des Handelsgesetzbuches entsprechend.
(8) Der zusammengefasste Jahresabschluss ist um eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Bericht zu erläutern (Gesamtabschluss). Dem Bericht sind Angaben zu den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger nach Abs. 5 Satz 1, die nicht in die Zusammenfassung einbezogen sind, anzufügen.
(9) Der Gemeindevorstand soll den Jahresabschluss der Gemeinde innerhalb von vier Monaten, den zusammengefassten Jahresabschluss und den Gesamtabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufstellen und die Gemeindevertretung unverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse der Abschlüsse unterrichten.
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Fassung vom 24.12.2011 galt bis 31.12.2015 GVBl. 2011, S. 789 ff.Übernahme des alten § 114s und zugleich neue amtliche Überschrift sowie Änderungen im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
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eingefügt gestrichen(1) In der Jahresrechnung ist das Ergebnis der Haushaltswirtschaft einschließlich des Standes des Vermögens und der Schulden zu Beginn und am Ende des Haushaltsjahres nachzuweisen. Die Jahresrechnung ist durch einen Bericht zu erläutern.(1) Die Gemeinde hat für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen und muss klar und übersichtlich sein. Er hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen zu enthalten, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Der Jahresabschluss hat die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde darzustellen.
(2) Der Jahresabschluss besteht aus 1. der Vermögensrechnung (Bilanz), 2. der Ergebnisrechnung und 3. der Finanzrechnung.
(3) Der Jahresabschluss ist durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern.
(4) Dem Jahresabschluss sind als Anlagen beizufügen 1. ein Anhang, in dem die wesentlichen Posten des Jahresabschlusses zu erläutern sind, mit Übersichten über das Anlagevermögen, die Forderungen und die Verbindlichkeiten sowie 2. eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen.
(5) Der Jahresabschluss der Gemeinde ist mit den Jahresabschlüssen 1. der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, 2. der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, ausgenommen die Sparkassen und Sparkassenzweckverbände, an denen die Gemeinde beteiligt ist; für mittelbare Beteiligungen gilt § 290 des Handelsgesetzbuches, 3. der Zweckverbände und Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit mit kaufmännischer Rechnungslegung, bei denen die Gemeinde Mitglied ist, 4. der rechtlich selbstständigen örtlichen Stiftungen mit kaufmännischer Rechnungslegung, die von der Gemeinde errichtet worden sind, von ihr verwaltet werden und in die sie Vermögen eingebracht hat, 5. der Aufgabenträger mit kaufmännischer Rechnungslegung, deren finanzielle Grundlage wegen rechtlicher Verpflichtung wesentlich durch die Gemeinde gesichert wird, zusammenzufassen. Die Gemeinde darf die Zusammenfassung mit ihrem ersten und zweiten Jahresabschluss nach Aufstellung der Eröffnungsbilanz unterlassen. Dem zusammengefassten Jahresabschluss ist ein Anhang (Abs. 4 Nr. 1) beizufügen. Die Jahresabschlüsse der in Satz 1 genannten Aufgabenträger müssen nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 4 von nachrangiger Bedeutung sind.
(6) Die Gemeinde hat bei den in Abs. 5 genannten Aufgabenträgern darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle Informationen und Unterlagen zu verlangen, die sie für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse nach Abs. 5 für erforderlich hält.
(7) Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 5, bei denen der Gemeinde die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 300 bis 307 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), in die Zusammenfassung nach Abs. 5 mit der Maßgabe einzubeziehen, dass die jeweiligen Buch werte in den Abschlüssen der Aufgabenträger mit denen des Abschlusses der Gemeinde zusammengefasst werden. Die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Abs. 5, bei denen der Gemeinde nicht die Mehrheit der Stimmrechte zusteht, sind entsprechend den §§ 311 und 312 des Handelsgesetzbuches in die Zusammenfassung nach Abs. 5 einzubeziehen.
(8) Der zusammengefasste Jahresabschluss ist um eine Kapitalflussrechnung zu ergänzen und durch einen Bericht zu erläutern (Gesamtabschluss). Dem Bericht sind Angaben zu den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger nach Abs. 5 Satz 1, die nicht in die Zusammenfassung einbezogen sind, anzufügen.
(2)(9) Der Gemeindevorstand solldiedenJahresrechnungJahresabschluss der Gemeinde innerhalb von vier Monaten, den zusammengefassten Jahresabschluss und den Gesamtabschluss innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufstellen und die Gemeindevertretungunverzüglichüberunverzüglich über die wesentlichen Ergebnisse derJahresrechnungAbschlüsse unterrichten. -
Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 167 f.Neufassung (Erstverkündung).
Hinweise des Innenministeriums (5)
Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext
Stand 27.09.2021: § 112 HGO ist nach Erlass der Hinweise geändert worden (geltende Fassung seit 11.02.2026). Die Hinweise sind unverändert wiedergegeben und berücksichtigen diese Änderung nicht; einzelne Aussagen können überholt sein.
Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind rechtzeitig Entscheidungen zu treffen über die rechnungsmäßige Behandlung von nichtzahlungswirksamen Vorgängen wie zum Beispiel der Auflösung von und der Zuführung zu Rückstellungen, der Bewertung von Forderungen und Verbindlichkeiten, der Bemessung der Abschreibungen auf Vermögensgegenstände und der Rechnungsabgrenzungen.
Die Aufstellung des Jahresabschlusses erfordert eine sachgerechte Organisation des Verfahrens mit verbindlichen Terminvorgaben für die von den beteiligten Organisationseinheiten der Gemeindeverwaltung zu leistenden Beiträge.
Der Gemeindevorstand soll die Jahresabschlüsse innerhalb der in § 112 Abs. 5 HGO genannten Frist aufstellen. Die Jahresabschlüsse sind unter dem Datum des Beschlusses durch den Bürgermeister oder den für die Verwaltung des Finanzwesens bestellten Beigeordneten zu unterschreiben; die Unterschrift soll unter dem Anhang zum Jahresabschluss (Anlage zum Jahresabschluss) erfolgen. Für den Rechenschaftsbericht zum Jahresabschluss gilt Satz 1 entsprechend.
Der aufgestellte Jahresabschluss (§ 112 Abs. 2 bis 4 HGO) ist ab 1. Januar 2019 auch den Aufsichtsbehörden bekannt zu geben (§ 112 Abs. 5 HGO).
Nach § 112 Abs. 6 HGO hat die Aufsichtsbehörde die Genehmigung nach § 97a HGO so lange zurückzustellen, bis die Unterrichtung der Gemeindevertretung über den aufgestellten Jahresabschluss nach § 112 Abs. 5 HGO erfolgt ist. Enthält die Haushaltssatzung keine genehmigungsbedürftigen Teile nach § 97a HGO, darf sie abweichend von § 97 Abs. 4 Satz 3 HGO solange nicht bekannt gegeben werden, bis diese Pflicht erfüllt ist. Maßgeblich ist insoweit der Jahresabschluss des Vorvorjahres. Dies gilt nicht für Haushaltssatzungen, die nach der Frist des § 97 Abs. 3 Satz 2 HGO und nicht innerhalb von vier Monaten im Haushaltsjahr eingereicht werden. In diesen Fällen der verspäteten Vorlage nach dem 30. April des Haushaltsjahres ist der Jahresabschluss des Vorjahres maßgeblich. Ausnahmen können nur in Fallkonstellationen zugestanden werden, in denen die verspätete Einreichung der Haushaltssatzung belegbar auf Gründen beruht, die nicht der Gemeinde zuzurechnen sind.
Die Gemeindevertretung ist unverzüglich nach Aufstellung der Abschlüsse über die wesentlichen Ergebnisse zu unterrichten. Im Hinblick auf den Jahresabschluss der Gemeinde ist die Gemeindevertretung zumindest über die vorläufige Ergebnis-, Finanz- und Vermögensrechnung sowie über die Gründe für erhebliche Abweichungen von der Haushaltsplanung zu informieren. Dies kann ggf. mit dem Bericht nach § 28 GemHVO verbunden werden. Eine Unterrichtung durch Vorlage der Unterlagen im Entlastungsverfahren (§ 113 HGO) wäre unzureichend im Hinblick auf die Steuerungsfunktion der Gemeindevertretung.