§ 110 HGO – Gemeindekasse

(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 117 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.

(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die anordnungsbefugten Personen sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters wahrnehmen.

(4) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen miteinander oder mit dem Bürgermeister, den Beigeordneten sowie dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(5) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die anderen in der Gemeindekasse beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2016, S. 169).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.01.2017 aktuell GVBl. 2016, S. 169
    Streichung von Abs. 3 Satz 1 zur wahlweisen Haupt- oder Ehrenamtlichkeit des Kassenverwalters und dessen Stellvertreter durch Gesetz vom 15.09.2016.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 117 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.

    (2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.

    (3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter können hauptamtlich oder ehrenamtlich tätig sein. Die anordnungsbefugten Personen sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters wahrnehmen.

    (4) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen miteinander oder mit dem Bürgermeister, den Beigeordneten sowie dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

    (5) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die anderen in der Gemeindekasse beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

  • Fassung vom 24.12.2011 galt bis 31.12.2016 GVBl. 2011, S. 789 ff.
    Übernahme des alten § 114q und zugleich Neufassung im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 117 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.

    (2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte nicht durch eine Stelle außerhalb der Gemeindeverwaltung besorgen lässt, einen Kassenverwalter und einen Stellvertreter zu bestellen.

    (3) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter können hauptamtlich oder ehrenamtlich angestellttätig werden.sein. Die anordnungsbefugten GemeindebedienstetenPersonen sowie der Leiter und die Prüfer des Rechnungsprüfungsamts können nicht gleichzeitig die Aufgaben eines Kassenverwalters oder seines Vertreters wahrnehmen.

    (4) Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter dürfen miteinander oder mit dem Bürgermeister, den Beigeordneten sowie dem Leiter und den Prüfern des Rechnungsprüfungsamts nicht bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert oder durch Ehe oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sein. § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

    (5) Der Kassenverwalter, sein Stellvertreter und die anderen in der Gemeindekasse beschäftigten BedienstetenBeamten und Arbeitnehmer sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 167
    Neufassung (Erstverkündung).

Hinweise des Innenministeriums (3)

Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext

Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) – Sechster Teil –
Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.09.2021, Az. IV 23 – 15 i 01.07, StAnz. 42/2021 S. 1300 · Amtliche Fassung (PDF)

Stand: 27.09.2021, unverändert wiedergegeben. § 110 HGO ist seither nicht geändert worden.

Die Aufgaben der Gemeindekasse ergeben sich aus § 1 GemKVO.

Für die Einrichtung und den Geschäftsgang der Gemeindekasse gelten die Vorschriften des § 5 GemKVO.

Die der Gemeindekasse zugewiesenen Funktionen können ihr nicht entzogen werden. Das schließt nicht aus, sie mit anderen Stellen der Gemeindeverwaltung organisatorisch zu verbinden. Dabei müssen die Befugnisse des Kassenverwalters ohne Einschränkung erhalten bleiben.