§ 114b HGO – Haushaltsplan, Haushaltsausgleich

Hinweis: Diese Vorschrift ist mit Ablauf des 23.12.2011 außer Kraft getreten. Dargestellt ist historisches Recht; für aktuelle Sachverhalte gilt sie nicht mehr. Zur Übersicht HGO →

(1) Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde. Er ist nach Maßgabe dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften für die Haushaltsführung verbindlich.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich

  1. 1. anfallenden Erträge und eingehenden Einzahlungen,
  2. 2. entstehenden Aufwendungen und zu leistenden Auszahlungen und
  3. 3. benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Die Vorschriften über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen der Gemeinde bleiben unberührt.

(3) Der Haushaltsplan ist in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt zu gliedern. Der Stellenplan für die Beamten, Angestellten und Arbeiter ist Teil des Haushaltsplans.

(4) Der Ergebnishaushalt gilt als ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge ebenso hoch ist wie der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen.

Dargestellt ist die hier erfasste, zuletzt geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 168).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.04.2005 letzte Fassung galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 168
    Erstfassung (Erstverkündung).