§ 114 HGO – Entlastung

(1) Die Gemeindevertretung beschließt über den vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresabschluss, zusammengefassten Jahresabschluss und Gesamtabschluss bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und entscheidet zugleich über die Entlastung des Gemeindevorstands. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie die Entlastung mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(2) Der Beschluss über den Jahresabschluss, den zusammengefassten Jahresabschluss und den Gesamtabschluss sowie die Entlastung ist öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung ist der Jahresabschluss, der zusammengefasste Jahresabschluss und der Gesamtabschluss mit dem Rechenschaftsbericht mindestens für ein Jahr im Internet zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf die Veröffentlichung hinzuweisen. Der Beschluss nach Satz 1 ist mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 7).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 05.04.2025 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 7
    Anpassungen zur Veröffentlichung in Abs. 2 Satz 2 durch Gesetz vom 01.04.2025.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Die Gemeindevertretung beschließt über den vom Rechnungsprüfungsamt geprüften Jahresabschluss, zusammengefassten Jahresabschluss und Gesamtabschluss bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und entscheidet zugleich über die Entlastung des Gemeindevorstands. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie die Entlastung mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

    (2) Der Beschluss über den Jahresabschluss, den zusammengefassten Jahresabschluss und den Gesamtabschluss sowie die Entlastung ist öffentlich bekannt zu machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung ist der Jahresabschluss, der zusammengefasste Jahresabschluss und der Gesamtabschluss mit dem Rechenschaftsbericht anmindestens siebenfür Tagenein öffentlichJahr auszulegen;im Internet zu veröffentlichen; in der Bekanntmachung ist auf die AuslegungVeröffentlichung hinzuweisen. Der Beschluss nach Satz 1 ist mit dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamts unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

  • Fassung vom 24.12.2011 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2011, S. 789
    Übernahme des alten § 114u im Wege der Umstellung auf die Doppik durch Gesetz vom 16.12.2011.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Die Gemeindevertretung beschließt über dieden vom Rechnungsprüfungsamt geprüftegeprüften JahresrechnungJahresabschluss, zusammengefassten Jahresabschluss und Gesamtabschluss bis spätestens 31. Dezember des zweiten auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und entscheidet zugleich über die Entlastung des Gemeindevorstands. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung oder spricht sie die Entlastung mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

    (2) Der Beschluss über dieden JahresrechnungJahresabschluss, den zusammengefassten Jahresabschluss und den Gesamtabschluss sowie die Entlastung ist öffentlich bekanntzumachen.bekannt zu machen. Im Anschluss an die Bekanntmachung ist dieder JahresrechnungJahresabschluss, der zusammengefasste Jahresabschluss und der Gesamtabschluss mit Erläuterungsberichtdem Rechenschaftsbericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen. Der Beschluss über die Jahresrechnung undnach dieSatz Entlastung1 ist mit dem Schlussbericht des RechnungsprüfungsamtesRechnungsprüfungsamts unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 168
    Neufassung (Erstverkündung).

Hinweise des Innenministeriums (6)

Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext

Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) – Sechster Teil –
Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.09.2021, Az. IV 23 – 15 i 01.07, StAnz. 42/2021 S. 1300 · Amtliche Fassung (PDF)

Stand 27.09.2021: § 114 HGO ist nach Erlass der Hinweise geändert worden (geltende Fassung seit 05.04.2025). Die Hinweise sind unverändert wiedergegeben und berücksichtigen diese Änderung nicht; einzelne Aussagen können überholt sein.

Die in § 113 HGO genannten Unterlagen sind der Gemeindevertretung rechtzeitig vorzulegen, damit ihr für die Beratung darüber zur Vorbereitung des Beschlusses über den Jahresabschluss und die Entlastung des Gemeindevorstandes ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht.

Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses können getrennt voneinander erfolgen; entsprechendes gilt für das sich anschließende Beschluss- und Entlastungsverfahren.

Sind nach den in den Schlussbericht aufgenommenen Feststellungen des Rechnungsprüfungsamtes, die nach dem Beschluss der Gemeindevertretung umzusetzen sind, Korrekturen des Jahresabschlusses notwendig, sind diese erst mit dem nächsten aufzustellenden Jahresabschluss vorzunehmen.

Mit der Entlastung des Gemeindevorstandes nach § 114 Abs. 1 Satz 1 HGO wird durch die Gemeindevertretung die Haushaltsführung des Gemeindevorstands unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfung nach § 128 HGO politisch gewürdigt. Die Entlastung hat keine rechtlichen Konsequenzen, insbesondere werden Rechtsverstöße durch eine etwaige Entlastung nicht geheilt. Da der Gesamtabschluss lediglich eine rechnerische Zusammenfassung des Jahresabschlusses der Gemeinde und der einbezogenen Aufgabenträger nach § 112a Abs. 1 HGO darstellt, ist für den Gesamtabschluss ein Entlastungsbeschluss nicht erforderlich.

In Bezug auf die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses und die anschließende öffentlichen Auslegung der Unterlagen ist Nr. 12 der Hinweise zu § 97 HGO sinngemäß anzuwenden.

Mit dem Entlastungsbeschluss und dem Schlussbericht des Rechnungsprüfungsamtes erhält die Aufsichtsbehörde Gelegenheit zur Prüfung, ob aufgrund der Feststellungen Aufsichtsmaßnahmen angezeigt sind.