§ 115 HGO – Sondervermögen
(1) Sondervermögen der Gemeinde sind
- 1. das Gemeindegliedervermögen und das Gemeindegliederklassenvermögen (§ 119),
- 2. das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen,
- 3. wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden,
- 4. rechtlich unselbständige Versorgungsund Versicherungseinrichtungen.
(2) Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 3 sind die Vorschriften der §§ 92, 93, 97 Abs. 4, §§ 99, 101 bis 105 und 107 bis 109 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Veröffentlichung nach § 97 Abs. 4 abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist; Abs. 3 gilt sinngemäß; von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und der Veröffentlichung des Wirtschaftsplans kann abgesehen werden.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 5).
Fassungen und Änderungen
-
Fassung vom 12.02.2026 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 8/2026, S. 5Neufassung von Abs. 4 Satz 3 durch Gesetz vom 05.02.2026.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Sondervermögen der Gemeinde sind 1. das Gemeindegliedervermögen und das Gemeindegliederklassenvermögen (§ 119), 2. das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen, 3. wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, 4. rechtlich unselbständige Versorgungsund Versicherungseinrichtungen.
(2) Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 3 sind die Vorschriften der §§ 92, 93, 97 Abs. 4, §§ 99, 101 bis 105 und 107 bis 109 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Veröffentlichung nach § 97 Abs. 4 abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist; Abs. 3 gilt sinngemäß; von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und der Veröffentlichung des Wirtschaftsplans kann abgesehen werden.
-
Fassung vom 05.04.2025 galt bis 11.02.2026 GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 7Anpassung der Normverweise in Abs. 3 sowie weitere Anpassungen in Abs. 4 u. a. zum Wirtschaftsplan durch Gesetz vom 01.04.2025.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Sondervermögen der Gemeinde sind 1. das Gemeindegliedervermögen und das Gemeindegliederklassenvermögen (§ 119), 2. das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen, 3. wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, 4. rechtlich unselbständige Versorgungsund Versicherungseinrichtungen.
(2) Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 3 sind die Vorschriften der §§ 92, 93, 97 Abs. 4, §§ 99, 101 bis
105, 108105 und 107 bis 109 sinngemäß anzuwenden.(4) Für Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und
AuslegungVeröffentlichung nach § 97 Abs. 4 abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist; Abs. 3 giltsinngemäß.sinngemäß; von der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und der Veröffentlichung des Wirtschaftsplans kann abgesehen werden. -
Fassung vom 16.05.2020 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2020, S. 321Anpassung eines Normverweises in Abs. 4 Satz 2, erfolgt durch Gesetz 07.05.2020.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Sondervermögen der Gemeinde sind 1. das Gemeindegliedervermögen und das Gemeindegliederklassenvermögen (§ 119), 2. das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen, 3. wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, 4. rechtlich unselbständige Versorgungsund Versicherungseinrichtungen.
(2) Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 3 sind die Vorschriften der §§ 92, 93, 101 bis 105, 108 und 109 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 97 Abs.
2 und 54 abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet werden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist; Abs. 3 gilt sinngemäß. -
Fassung vom 01.01.2016 galt bis 15.05.2020 GVBl. 2015, S. 620Hinweis auf abweichende Bestimmungen in Abs. 4 Satz 3, erfolgt durch Gesetz vom 20.12.2015.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Sondervermögen der Gemeinde sind 1. das Gemeindegliedervermögen und das Gemeindegliederklassenvermögen (§ 119), 2. das Vermögen der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen, 3. wirtschaftliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, 4. rechtlich unselbständige Versorgungsund Versicherungseinrichtungen.
(2) Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft. Sie sind im Haushalt der Gemeinde gesondert nachzuweisen.
(3) Auf Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 3 sind die Vorschriften der §§ 92, 93, 101 bis 105, 108 und 109 sinngemäß anzuwenden.
(4) Für Sondervermögen nach Abs. 1 Nr. 4 sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über den Haushaltsplan tritt und von der öffentlichen Bekanntmachung und Auslegung nach § 97 Abs. 2 und 5 abgesehen werden kann. Anstelle eines Haushaltsplans können ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sinngemäß angewendet
werden;werden, soweit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist; Abs. 3 gilt sinngemäß. -
Fassung vom 01.04.2005 galt bis 31.12.2015 GVBl. 2005, S. 173Neufassung (Erstverkündung).
Hinweise des Innenministeriums (3)
Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext
Stand 27.09.2021: § 115 HGO ist nach Erlass der Hinweise geändert worden (geltende Fassung seit 12.02.2026). Die Hinweise sind unverändert wiedergegeben und berücksichtigen diese Änderung nicht; einzelne Aussagen können überholt sein.
Die Bezeichnung von Vermögensteilen der Gemeinde als „Sondervermögen“ ist über die in § 115 Abs. 1 HGO genannten Fälle hinaus nicht zulässig. Sondergesetzliche Regelungen, wie z. B. in § 12 Abs. 2 VersorgRlgG, bleiben unberührt.
Das Gemeindegliedervermögen, das Gemeindegliederklassenvermögen und das Vermögen der von der Gemeinde verwalteten rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen sind im Haushalt gesondert nachzuweisen; sie unterliegen den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft der Gemeinde.
Das Gemeindegliedervermögen und das Gemeindegliederklassenvermögen ist jeweils dem Produktbereich zuzuordnen, der der Vermögensart entspricht; z. B. die Nutzungsrechte am Gemeindewald dem Produktbereich „Natur- und Landschaftspflege“. Für die Zuordnung des Vermögens der rechtlich unselbständigen örtlichen Stiftungen ist der jeweilige Stiftungszweck maßgeblich. Eine Stiftung mit dem Zweck „Förderung der sportlichen Betätigung von Kindern und Jugendlichen“ wäre z.B. dem Produktbereich „Sportförderung“ zuzuordnen. Hat eine Stiftung mehrere Zwecke, kann sie nach dem Schwerpunkt oder zentral einem Produktbereich zugeordnet werden.
Sondervermögen nach § 115 Abs. 1 Nr. 3 HGO sind die Eigenbetriebe, die Krankenhäuser, die Pflegeeinrichtungen und die zentralen Leitstellen des Rettungsdienstes. Die Verpflichtung zur Führung von Sonderrechnungen ist bestimmt im Eigenbetriebsgesetz, in der Krankenhaus-Buchführungsverordnung, in der Pflege-Buchführungsverordnung und in der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Rettungsdienstgesetzes.
Auf diese Sondervermögen sind die Vorschriften der HGO über die allgemeinen Haushaltsgrundsätze, die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen, die Ergebnis- und Finanzplanung, die Verpflichtungsermächtigungen, die Kredite, Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte, die Liquiditätskredite, der Erwerb und die Verwaltung von Vermögen und Wertansätze sowie über die Veräußerung von Vermögen sinngemäß anzuwenden; ebenso die dazu ergangenen Hinweise.
Kreditaufnahmen für die Sondervermögen werden nicht über den Haushalt der Gemeinde geleitet, sondern direkt im Haushalt bzw. Wirtschaftsplan und im Rechnungswesen des Sondervermögens abgewickelt.
An die Stelle der Haushaltssatzung tritt der Beschluss der Gemeindevertretung über den Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Sondervermögens, in dem der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen, der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und der Höchstbetrag der Liquiditätskredite ausdrücklich genannt sein müssen.