§ 114c HGO – Wirkungen des Haushaltsplans
Hinweis: Diese Vorschrift ist
mit Ablauf des 23.12.2011 außer Kraft getreten.
Dargestellt ist historisches Recht; für aktuelle Sachverhalte gilt sie nicht mehr.
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(1) Der Haushaltsplan ermächtigt den Gemeindevorstand, Aufwendungen und Auszahlungen zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
Dargestellt ist die hier erfasste, zuletzt geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 168 f.).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.04.2005 letzte Fassung galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 168 f.Erstfassung (Erstverkündung).