§ 114k HGO – Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte

Hinweis: Diese Vorschrift ist mit Ablauf des 23.12.2021 außer Kraft getreten. Dargestellt ist historisches Recht; für aktuelle Sachverhalte gilt sie nicht mehr. Zur Übersicht HGO →

(1) Die Gemeinde darf keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde darf Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, soweit sie nicht im Rahmen der laufenden Verwaltung abgeschlossen werden; § 114j Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Abs. 2 gilt sinngemäß für Rechtsgeschäfte, die den in Abs. 2 genannten Rechtsgeschäften wirtschaftlich gleichkommen, insbesondere für die Zustimmung zu Rechtsgeschäften Dritter, aus denen der Gemeinde in künftigen Haushaltsjahren Verpflichtungen zu finanziellen Leistungen erwachsen können.

(4) Für Rechtsgeschäfte der in Abs. 1 bis 3 beschriebenen Art, die von der Gemeinde zur Förderung des Städte- und Wohnungsbaus abgeschlossen werden oder die für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung bedeuten, ist keine Genehmigung erforderlich.

Dargestellt ist die hier erfasste, zuletzt geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 171).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.04.2005 letzte Fassung galt bis 23.12.2021 GVBl. 2005, S. 171
    Erstfassung (Erstverkündung).