§ 114m HGO – Liquiditätssicherung, Rücklagen, Rückstellungen
Hinweis: Diese Vorschrift ist
mit Ablauf des 23.12.2011 außer Kraft getreten.
Dargestellt ist historisches Recht; für aktuelle Sachverhalte gilt sie nicht mehr.
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(1) Die Gemeinde hat ihre stetige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen.
(2) Überschüsse der Ergebnisrechnung sind den Rücklagen zuzuführen, soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren auszugleichen sind. Rücklagen können auch aus zweckgebundenen Erträgen sowie für sonstige Zwecke gebildet werden.
(3) Die Bildung von Rücklagen darf, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur unterbleiben, wenn anderenfalls der Ausgleich des Haushalts gefährdet wäre.
(4) Für ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwendungen sind Rückstellungen in angemessener Höhe zu bilden.
Dargestellt ist die hier erfasste, zuletzt geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 171).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.04.2005 letzte Fassung galt bis 23.12.2011 GVBl. 2005, S. 171Erstfassung (Erstverkündung).