§ 116 HGO – Treuhandvermögen
(1) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 115 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Geringfügiges Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.
(3) Mündelvermögen sind abweichend von Abs. 1 und 2 nur im Jahresabschluss nachzuweisen.
(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters bleiben unberührt.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2015, S. 620).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.01.2016 aktuell GVBl. 2015, S. 620Ersetzung von „in der Jahresrechnung“ durch „im Jahresabschluss“ in Abs. 3 durch Gesetz vom 20.12.2015.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 115 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Geringfügiges Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.
(3) Mündelvermögen sind abweichend von Abs. 1 und 2 nur
in derimJahresrechnungJahresabschluss nachzuweisen.(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters bleiben unberührt.
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Fassung vom 01.04.2005 galt bis 31.12.2015 GVBl. 2005, S. 173Neufassung (Erstverkündung).
Hinweise des Innenministeriums (1)
Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext
Finanzwirtschaftliche Vorgänge, die bei der Verwaltung von Mündelvermögen, z. B. im Rahmen einer Amtsvormundschaft (§§ 1791b, 1791c BGB), entstehen, wirken sich nicht auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde aus. Sie sind wie fremde Finanzmittel (§ 15 GemHVO) zu behandeln und nur im Jahresabschluss nachzuweisen. Beim Nachweis im Jahresabschluss sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.