§ 116 HGO – Treuhandvermögen

(1) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 115 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

(2) Geringfügiges Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.

(3) Mündelvermögen sind abweichend von Abs. 1 und 2 nur im Jahresabschluss nachzuweisen.

(4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters bleiben unberührt.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2015, S. 620).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.01.2016 aktuell GVBl. 2015, S. 620
    Ersetzung von „in der Jahresrechnung“ durch „im Jahresabschluss“ in Abs. 3 durch Gesetz vom 20.12.2015.
    Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
    eingefügt gestrichen

    (1) Für rechtlich selbständige örtliche Stiftungen sowie für Vermögen, die die Gemeinde nach besonderem Recht treuhänderisch zu verwalten hat, sind besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. § 115 Abs. 4 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß.

    (2) Geringfügiges Treuhandvermögen kann im Haushalt der Gemeinde gesondert nachgewiesen werden; es unterliegt den Vorschriften über die Haushaltswirtschaft.

    (3) Mündelvermögen sind abweichend von Abs. 1 und 2 nur in derim JahresrechnungJahresabschluss nachzuweisen.

    (4) Besondere gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen des Stifters bleiben unberührt.

  • Fassung vom 01.04.2005 galt bis 31.12.2015 GVBl. 2005, S. 173
    Neufassung (Erstverkündung).

Hinweise des Innenministeriums (1)

Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext

Hinweise zur Anwendung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) – Sechster Teil –
Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 27.09.2021, Az. IV 23 – 15 i 01.07, StAnz. 42/2021 S. 1300 · Amtliche Fassung (PDF)

Stand: 27.09.2021, unverändert wiedergegeben. § 116 HGO ist seither nicht geändert worden.

Finanzwirtschaftliche Vorgänge, die bei der Verwaltung von Mündelvermögen, z. B. im Rahmen einer Amtsvormundschaft (§§ 1791b, 1791c BGB), entstehen, wirken sich nicht auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde aus. Sie sind wie fremde Finanzmittel (§ 15 GemHVO) zu behandeln und nur im Jahresabschluss nachzuweisen. Beim Nachweis im Jahresabschluss sind die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.