§ 117 HGO – Sonderkassen

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 111 gilt sinngemäß.

Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 173).

Fassungen und Änderungen

  • Fassung vom 01.05.2005 aktuell GVBl. 2005, S. 173
    Neufassung (Erstverkündung).