§ 117 HGO – Sonderkassen
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 111 gilt sinngemäß.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2005, S. 173).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.05.2005 aktuell GVBl. 2005, S. 173Neufassung (Erstverkündung).