§ 120 HGO – Örtliche Stiftungen
(1) Örtliche Stiftungen verwaltet die Gemeinde nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Stiftungsurkunde anderes bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist von dem übrigen Vermögen getrennt zu halten und so anzulegen, dass es für seinen Verwendungszweck greifbar ist.
(2) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet die Stiftung das Gemeinwohl, so sind die Vorschriften des § 85 Abs. 1 und § 87a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von rechtlich unselbständigen Stiftungen stehen der Gemeinde zu.
(3) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. 2023, S. 93).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 01.07.2023 aktuell GVBl. 2023, S. 93Anpassungen von Normverweisen durch Gesetz vom 16.02.2023.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Örtliche Stiftungen verwaltet die Gemeinde nach den Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht durch Gesetz oder Stiftungsurkunde anderes bestimmt ist. Das Stiftungsvermögen ist von dem übrigen Vermögen getrennt zu halten und so anzulegen, dass es für seinen Verwendungszweck greifbar ist.
(2) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet die Stiftung das Gemeinwohl, so sind die Vorschriften des §
8785 Abs. 1 und § 87a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von rechtlich unselbständigen Stiftungen stehen der Gemeinde zu.(3) Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
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Fassung vom 01.04.2005 galt bis 30.06.2023 GVBl. 2005, S. 173Neufassung (Erstverkündung).
Hinweise des Innenministeriums (3)
Verwaltungsvorschrift – kein Gesetzestext
Stand 27.09.2021: § 120 HGO ist nach Erlass der Hinweise geändert worden (geltende Fassung seit 01.07.2023). Die Hinweise sind unverändert wiedergegeben und berücksichtigen diese Änderung nicht; einzelne Aussagen können überholt sein.
Die Einbringung von Gemeindevermögen in Stiftungsvermögen (Stiftungsgründung, Zustiftungen) ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Dabei ist der Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Gemeinde hat nachvollziehbar darzulegen, dass der Stiftungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
Die Einbringung von Gemeindevermögen in Stiftungsvermögen bedarf zwar keiner Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörden, sie kann aber von ihr nach § 138 HGO beanstandet werden, wenn die Voraussetzungen des § 120 Abs. 3 HGO nicht erfüllt sind.
Mit der Regelung in § 120 Abs. 3 HGO soll verhindert werden, dass Gemeindevermögen dauerhaft und i. d. R. unwiderruflich auf bestimmte Zwecke festgelegt wird und danach für andere Zwecke der Gemeinde nicht mehr zur Verfügung steht, obwohl dies wegen Veränderungen in der finanzwirtschaftlichen Situation der Gemeinde zur Gewährleistung der stetigen Aufgabenerfüllung erforderlich wäre. Die Gemeindevertretung soll bei wechselnden politischen Mehrheiten die Möglichkeit haben, die Finanzpolitik neu auszurichten und andere Schwerpunkte zu bestimmen.