§ 127a HGO – Anzeige
(1) Entscheidungen der Gemeinde über
- 1. die Errichtung, die Übernahme oder die wesentliche Erweiterung eines wirtschaftlichen Unternehmens,
- 2. die Gründung einer Gesellschaft, die erstmalige Beteiligung an einer Gesellschaft sowie die wesentliche Erhöhung einer Beteiligung an einer Gesellschaft,
- 3. den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Genossenschaft,
- 4. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 124 Abs. 1
sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen. Aus der Anzeige, der das Aufsichtsraster zur kommunalwirtschaftlichen Betätigung beizufügen ist, muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Abs. 1 gilt für Entscheidungen über mittelbare Beteiligungen im Sinne von § 122 Abs. 5 entsprechend.
Dargestellt ist die hier erfasste, derzeit geltende Fassung. Verbindlich ist allein die amtliche Verkündung (GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 9).
Fassungen und Änderungen
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Fassung vom 05.04.2025 aktuell GVBl. Ausgabe Nr. 24/2025, S. 9Einfügung eines eingeschobenen Nebensatzes zum Aufsichtsraster in Abs. 1 Satz 2 durch Gesetz vom 01.04.2025.
Änderungen gegenüber der Vorfassung anzeigen
eingefügt gestrichen(1) Entscheidungen der Gemeinde über 1. die Errichtung, die Übernahme oder die wesentliche Erweiterung eines wirtschaftlichen Unternehmens, 2. die Gründung einer Gesellschaft, die erstmalige Beteiligung an einer Gesellschaft sowie die wesentliche Erhöhung einer Beteiligung an einer Gesellschaft, 3. den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Genossenschaft, 4. Rechtsgeschäfte im Sinne des § 124 Abs. 1 sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen. Aus der
AnzeigeAnzeige, der das Aufsichtsraster zur kommunalwirtschaftlichen Betätigung beizufügen ist, muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.(2) Abs. 1 gilt für Entscheidungen über mittelbare Beteiligungen im Sinne von § 122 Abs. 5 entsprechend.
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Fassung vom 01.04.2005 galt bis 04.04.2025 GVBl. 2005, S. 176 f.Neufassung (Erstverkündung).